Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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3. 
wenn von den Kontrahenten nur der eine ein im Inlande wohnhafter 
nach Artikel 28 des Handelsgesetzbuchs zur Führung von Handelsbüchern 
verpflichteter Kaufmann ist, der letztere, 
4. wenn es sich um das Abwickelungsgeschäft zwischen dem Kommissionär 
und dem Kommittenten handelt (§. 7 Absatz 3), der Kommissionär, 
5. in allen übrigen Fällen der Veräußerer. 
Die im Inlande wohnhaften Vermittler und die Kontrahenten haften für 
die Abgabe als Gesammtschuldner, indessen ist bei Geschäften, für welche die 
Abgabe nur im halben Betrage zu entrichten ist (§. 6 Absatz 2), der nicht im 
Inlande wohnhafte Kontrahent für die Entrichtung der Abgabe nicht verhaftet. 
Der Vermittler ist berechtigt, den Ersatz der entrichteten Abgabe von jedem 
für die Abgabe verhafteten Kontrahenten zu fordern. 
§. 10. 
Der zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichtete hat über das abgabe- 
pflichtige Geschät eine Schlußnote auszustellen, welche den Namen und den 
Wohnort des Vermittlers und der Kontrahenten, den Gegenstand und die Be- 
dingungen des Geschäfts, insbesondere den Preis, sowie die Zeit der Lieferung 
ergeben muß. Die Unterschrift des Ausstellers ist nicht erforderlich. 
Die Schlußnote ist doppelt auf einem vorher gestempelten oder mit den 
erforderlichen Stempelmarken zu versehenden Formular auszustellen, von dem je 
eine Hälfte für jeden der beiden Kontrahenten bestimmt ist. Spätestens am 
dritten Tage nach dem Tage des Geschäftsabschlusses hat der Aussteller der 
Schlußnote die nicht für ihn bestimmte Hälfte der letzteren, wenn derselbe die 
Schlußnote aber als Vermittler ausgestellt hat (§. 9 Ziffer 1), deren beide Hälften 
abzusenden. 
Vermittler haben diese Absendung und den verwendeten Stempelbetrag in 
ihren Geschäftsbüchern zu vermerken. 
Der zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichtete darf unversteuerte 
Schlußnoten über das abgabepflichtige Geschäft nicht ausstellen und aus der 
Hand geben. 
§. 11. 
Ist einem für die Entrichtung der Abgabe verhafteten Kontrahenten (§. 9 
Absatz 2) eine zu niedrig versteuerte Schlußnote zugestellt worden, so hat derselbe 
binnen vierzehn Tagen nach dem Tage des Geschäftsabschlusses den fehlenden 
Stempelbetrag auf der Schlußnote nachträglich zu verwenden, ist einem solchen 
Kontrahenten eine versteuerte Schlußnote überhaupt nicht zugegangen, so hat der- 
selbe seinerseits binnen der bezeichneten Frist nach Maßgabe der im §. 10 Absatz 1 
und 2 gegebenen Bestimmungen zu verfahren. 
Sind bei einem durch einen Vermittler abgeschlossenen Geschäfte (§. 9 
Ziffer 1) zwei derartige Kontrahenten betheiligt, so hat jeder von ihnen nur die
	        
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