Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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besondere bei im Auslande abgeschlossenen Geschäften, eine andere Frist zur Aus- 
stellung der Schlußnoten eintreten kann. 
§. 16. 
Nach der näheren Bestimmung des Bundesraths dürfen Stempelzeichen 
zur Entrichtung der in der Tarifnummer 4 angeordneten Abgabe auf Kredit ver- 
abfolgt werden. 
§. 17. 
Geschäfte, welche nach Tarifnummer 4 abgabepflichtig sind, oder auf welche 
die Vorschrift unter „Befreiungen“ zu dieser Tarifnummer Anwendung findet, 
sowie Schriftstücke über solche Geschäfte sind in den einzelnen Bundesstaaten 
keinen Stempelabgaben (Taxen, Sporteln u. s. w.) unterworfen. Werden diese 
Schriftstücke indessen gerichtlich oder notariell aufgenommen oder beglaubigt, so 
unterliegen sie, neben der in Tarifnummer 4 für das Geschäft vorgeschriebenen 
Abgabe, den in den Landesgesetzen für gerichtliche oder notarielle Aufnahmen und 
Beglaubigungen etwa vorgeschriebenen Stempeln (Taxen, Sporteln u. s. w.). 
§. 18. 
Wer den Vorschriften im §. 10 Absatz 1 und 2, §. 11 Absatz 1 und 2 
und §. 14 zuwiderhandelt, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche dem fünfzigfachen 
Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt, mindestens aber zwanzig Mark 
beträgt. 
Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt werden, so 
tritt statt der vorstehend bestimmten Strafe eine Geldstrafe von zwanzig bis 
fünftausend Mark ein. 
§. 19. 
Wer, nachdem er auf Grund des §. 18 bestraft worden, von neuem den 
dortselbst bezeichneten Vorschriften zuwiderhandelt, hat neben der im §. 18 vor- 
gesehenen Strafe eine Geldstrafe von einhundertfünfzig bis fünftausend Mark 
verwirkt. 
Diese Rückfallsstrafe tritt ein ohne Rücksicht darauf, ob die frühere Be- 
strafung in demselben oder in einem anderen Bundesstaate erfolgt ist. Sie ist 
verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur theilweise entrichtet oder ganz oder 
theilweise erlassen ist. 
Dieselbe ist ausgeschlossen, wenn seit der Entrichtung oder dem Erlaß der 
letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Zuwiderhandlung fünf Jahre ver- 
flossen sind. 
§. 20. 
Wer gegen die Vorschriften im §. 10 Absatz 3 und §. 13 verstößt, ist mit 
Geldstrafe von drei Mark bis fünftausend Mark zu bestrafen.
	        
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