III. Lotterieloose.
(Tarifnummer 5.)
§. 21.
Wer im Bundesgebiete Lotterien und Ausspielungen veranstalten will, hat
die Stempelabgabe für die gesammte planmäßige Anzahl der Loose oder Ausweise
über Spieleinlagen im voraus zu entrichten.
§. 22.
Vor der Entrichtung der Abgabe darf ohne Genehmigung der zuständigen
Steuerstelle mit dem Loosabsatze nicht begonnen werden. Die Genehmigung kann
von vorgängiger Sicherstellung der Abgabe abhängig gemacht werden.
§. 23.
Wer ausländische Loose oder Ausweise über Spieleinlagen in das Bundes-
gebiet einführt oder daselbst empfängt, hat dieselben, bevor mit dem Vertriebe
begonnen wird, spätestens binnen drei Tagen nach dem Tage der Einführung
oder des Empfanges der zuständigen Behörde anzumelden und davon die Stempel-
abgabe zu entrichten.
§. 24.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird erfüllt durch
Zahlung des Abgabebetrages bei der zuständigen Behörde.
Ob und in welcher Weise eine Verwendung von Stempelzeichen stattzufinden
hat, bestimmt der Bundesrath.
§ 25.
Die Nichterfüllung der in den §§. 21 bis 23 bezeichneten Verpflichtungen
wird mit einer dem fünffachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommenden
Geldstrafe geahndet. Dieselbe ist jedoch gegen den Unternehmer inländischer
Lotterien oder Ausspielungen, sowie gegen jeden, welcher den Vertrieb ausländischer
Loose oder Ausweise über Ausspielungen im Bundesgebiete besorgt, nicht unter
dem Betrage von zweihundertundfünfzig Mark festzusetzen.
Ist die Lahl der abgesetzten Loose nicht zu ermitteln, so tritt Geldstrafe von
zweihundertundfünfzig bis fünftausend Mark ein.
§. 26.
Ein Anspruch auf Rückerstattung des eingezahlten Abgabebetrages ist aus-
geschlossen; eine solche kann von der obersten Landesfinanzbehörde nur dann zu-
gestanden werden, wenn eine beabsichtigte Ausspielung erweislich nicht zu Stande
gekommen ist.