Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

III. Lotterieloose. 
(Tarifnummer 5.) 
§. 21. 
Wer im Bundesgebiete Lotterien und Ausspielungen veranstalten will, hat 
die Stempelabgabe für die gesammte planmäßige Anzahl der Loose oder Ausweise 
über Spieleinlagen im voraus zu entrichten. 
§. 22. 
Vor der Entrichtung der Abgabe darf ohne Genehmigung der zuständigen 
Steuerstelle mit dem Loosabsatze nicht begonnen werden. Die Genehmigung kann 
von vorgängiger Sicherstellung der Abgabe abhängig gemacht werden. 
§. 23. 
Wer ausländische Loose oder Ausweise über Spieleinlagen in das Bundes- 
gebiet einführt oder daselbst empfängt, hat dieselben, bevor mit dem Vertriebe 
begonnen wird, spätestens binnen drei Tagen nach dem Tage der Einführung 
oder des Empfanges der zuständigen Behörde anzumelden und davon die Stempel- 
abgabe zu entrichten. 
§. 24. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird erfüllt durch 
Zahlung des Abgabebetrages bei der zuständigen Behörde. 
Ob und in welcher Weise eine Verwendung von Stempelzeichen stattzufinden 
hat, bestimmt der Bundesrath. 
§ 25. 
Die Nichterfüllung der in den §§. 21 bis 23 bezeichneten Verpflichtungen 
wird mit einer dem fünffachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommenden 
Geldstrafe geahndet. Dieselbe ist jedoch gegen den Unternehmer inländischer 
Lotterien oder Ausspielungen, sowie gegen jeden, welcher den Vertrieb ausländischer 
Loose oder Ausweise über Ausspielungen im Bundesgebiete besorgt, nicht unter 
dem Betrage von zweihundertundfünfzig Mark festzusetzen. 
Ist die Lahl der abgesetzten Loose nicht zu ermitteln, so tritt Geldstrafe von 
zweihundertundfünfzig bis fünftausend Mark ein. 
§. 26. 
Ein Anspruch auf Rückerstattung des eingezahlten Abgabebetrages ist aus- 
geschlossen; eine solche kann von der obersten Landesfinanzbehörde nur dann zu- 
gestanden werden, wenn eine beabsichtigte Ausspielung erweislich nicht zu Stande 
gekommen ist.
	        
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