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B. Waagen für besondere Zwecke.
I. Präzisionswaagen.
4,0 Milligramm für je 1 Gramm (= ¹/250) der größten zulässigen Last, wenn
dieselbe 20 Gramm oder weniger beträgt.
2,0 " für je 1 Gramm (= ¹/500) der größten zulässigen Last, wenn
dieselbe mehr als 20 Gramm, aber nicht mehr als 200 Gramm
beträgt.
1,0 - für je 1 Gramm (= ¹/1000) der größten zulässigen Last, wenn
dieselbe mehr als 200 Gramm, aber nicht mehr als 2 Kilo-
gramm beträgt.
0,4 Gramm für je 1 Kilogramm (= ¹/2500) der größten zulässigen Last, wenn
dieselbe mehr als 2 Kilogramm, aber nicht mehr als 5 Kilo-
gramm beträgt.
0,2 für je 1 Kilogramm (= ¹/5000) der größten zulässigen Last, wenn
dieselbe mehr als 5 Kilogramm beträgt.
II. Selbstthätige Registrirwaagen.
2,0 Gramm für je 1 Kilogramm (= ¹/500) der größten zulässigen Last, wenn
dieselbe nicht mehr als 5 Kilogramm beträgt.
1,0 für je 1 Kilogramm (= ¹/1000) der größten zulässigen Last, wenn
dieselbe mehr als 5 Kilogramm beträgt.
III. Geringere Waagen.
a. Waagen für Eisenbahnpassagiergepäck und Waagen für Postpäckereien
ohne angegebenen Werth.
200 Gramm bei Waagen für Eisenbahnpassagiergepäck,
100 " Postpäckereien ohne angegebenen Werth.
b. Hökerwaagen.
8 Gramm für je 1 Kilogramm (= ¹/125 der größten zulässigen Last.
VII. Alkoholometer und Thermometer.
Die Abweichung von der Soll-Angabe darf höchstens betragen:
bei Alkoholometern 0,5 Prozent,
bei Thermometen 0,6 Grad Réaumur.