Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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B. Waagen für besondere Zwecke. 
I. Präzisionswaagen. 
4,0 Milligramm für je 1 Gramm (=  ¹/250) der größten zulässigen Last, wenn 
dieselbe 20 Gramm oder weniger beträgt. 
2,0 " für je 1 Gramm (= ¹/500) der größten zulässigen Last, wenn 
dieselbe mehr als 20 Gramm, aber nicht mehr als 200 Gramm 
beträgt. 
1,0 - für je 1 Gramm (= ¹/1000) der größten zulässigen Last, wenn 
dieselbe mehr als 200 Gramm, aber nicht mehr als 2 Kilo- 
gramm beträgt. 
0,4 Gramm für je 1 Kilogramm (= ¹/2500) der größten zulässigen Last, wenn 
dieselbe mehr als 2 Kilogramm, aber nicht mehr als 5 Kilo- 
gramm beträgt. 
0,2 für je 1 Kilogramm (= ¹/5000) der größten zulässigen Last, wenn 
dieselbe mehr als 5 Kilogramm beträgt. 
II. Selbstthätige Registrirwaagen. 
2,0 Gramm für je 1 Kilogramm (= ¹/500) der größten zulässigen Last, wenn 
dieselbe nicht mehr als 5 Kilogramm beträgt. 
1,0 für je 1 Kilogramm (= ¹/1000) der größten zulässigen Last, wenn 
dieselbe mehr als 5 Kilogramm beträgt. 
III. Geringere Waagen. 
a. Waagen für Eisenbahnpassagiergepäck und Waagen für Postpäckereien 
ohne angegebenen Werth. 
200 Gramm bei Waagen für Eisenbahnpassagiergepäck, 
100 " Postpäckereien ohne angegebenen Werth. 
b. Hökerwaagen. 
8 Gramm für je 1 Kilogramm (= ¹/125 der größten zulässigen Last. 
VII. Alkoholometer und Thermometer. 
Die Abweichung von der Soll-Angabe darf höchstens betragen: 
bei Alkoholometern 0,5 Prozent, 
bei Thermometen 0,6 Grad Réaumur.
	        
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