Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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(3) Strecken, welche wegen Ausführung von Auswechselungen, Reparaturen, 
geöffneter Drehbrücken u. s. w. oder aus sonstigem Grunde unfahrbar sind, müssen 
in genügender Entfernung von den betreffenden Stellen und während der ganzen 
Dauer der Unfahrbarkeit, auch wenn kein Zug erwartet wird, durch Signale 
abgeschlossen werden. 
§. 2. 
Freihaltung der Geleise und Normalprofil. 
(1) Sämmtliche Geleise, auf denen Züge bewegt werden, sind derartig von 
baulichen Anlagen und lagernden Gegenständen frei zu halten, daß mindestens 
das Normalprofil des lichten Raumes — für die freie Bahn nach Anlage A, 
für die Bahnhöfe und Haltestellen nach Anlage B — vorhanden ist. 
 (2) Die bis zu 50 Millimeter über Schienenoberkante hervortretenden unbe- 
weglichen Gegenstände müssen außerhalb des Geleises im Allgemeinen mindestens 
150 Millimeter von der Innenkante des Schienenkopfes entfernt bleiben; bei 
unveränderlichem Abstande derselben von der Fahrschiene darf dies Maaß auf 
135 Millimeter eingeschränkt werden. Innerhalb des Geleises muß ihr Abstand 
von der Innenkante des Schienenkopfes mindestens 67 Millimeter betragen, 
jedoch kann dieser Abstand bei Zwangsschienen allmälig bis auf 41 Millimeter 
eingeschränkt werden. In gekrümmten Strecken mit Spurerweiterung muß der 
Abstand der innerhalb des Geleises hervortretenden unbeweglichen Gegenstände von 
der Innenkante des Schienenkopfes um den Betrag der Spurerweiterung größer 
sein, als die vorgenannten Maaße. 
(3) Inwieweit Abweichungen vom Normalprofil des lichten Raumes zu 
gestatten sind, bestimmt der Bundesrath. 
(4) An Ladegeleisen, welche nicht von durchgehenden Zügen befahren werden, 
kann nach Art ihrer Benutzung eine Einschränkung des Normalprofils von der 
Aufsichtsbehörde zugelassen werden. 
§. 3. 
Vorrichtungen zur Sicherung der Weichen, beweglichen Brücken und 
Bahnkreuzungen, Schiebebühnen und Drehscheiben. 
(1) Weichen, welche außerhalb der Bahnhöfe und Haltestellen liegen und 
nicht für gewöhnlich verschlossen gehalten werden, sind durch Signale zu decken. 
Werden solche Weichen für gewöhnlich verschlossen gehalten, so muß mindestens 
ihre Stellung durch geeignete Signale kenntlich gemacht sein. 
(2) Die Stellvorrichtung der ersten am Eingange eines Bahnhofes oder 
einer Haltestelle liegenden Weiche, welche von ankommenden Zügen gegen die 
Zungenspitze befahren wird, muß mit der Vorrichtung zum Stellen der Signale 
am Abschlußtelegraphen in einer derartigen gegenseitigen Abhängigkeit stehen, daß 
das Fahrsignal an letzterem nur gegeben werden kann, nachdem diese Weiche für
	        
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