Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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(5) Die Zugbarrieren müssen auch mit der Hand geöffnet und geschlossen 
werden können. Jeder Uebergang mit Zugbarrieren erhält eine Glocke, mit 
welcher vor dem Schließen der Sperrbäume zu läuten ist. Zugbarrieren mit 
einem mechanischen Zuge von mehr als 50 Meter Länge sind auf Uebergänge für 
wenig frequente Straßen zu beschränken und müssen von dem bedienenden Wärter 
übersehen werden können. 
(6) In angemessener Entfernung vor den Wegeübergängen müssen Warnungs- 
tafeln aufgestellt sein, welche zugleich die Stelle des Weges bezeichnen, wo Fuhr- 
werke, Reiter und Viehherden anhalten müssen, wenn die Barrieren geschlossen sind. 
§. 5. 
Bewachung der Bahn. 
(1) Die Bahn muß so lange bewacht werden, als noch Züge oder einzeln 
fahrende Lokomotiven zu erwarten stehen. 
(2) Sämmtliche Bahnstrecken müssen durch die Wärter täglich mindestens 
dreimal revidirt werden. Ausnahmen hiervon können für einzelne Bahnlinien mit 
geringer Frequenz von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden. Gefahrdrohende 
Stellen sind ständig zu bewachen. 
(3) Bei Revision ist insbesondere auch auf die Dienstfähigkeit der Weichen 
zu achten. 
(4) Die Uebergangsbarrieren sind spätestens drei Minuten vor Ankunft des 
Zuges zu schließen. Eine Abkürzung dieser Frist bedarf der Genehmigung der 
Aufsichtsbehörde und der Zustimmung der Landespolizeibehörde. 
5) Die Barrieren von Privatwegen, welche nicht besonders bewacht werden, 
sind unter Verschluß zu halten (siehe §. 58). 
(6) Die Barrieren der Niveauübergänge mit geringem Verkehr können mit 
Genehmigung der Landespolizeibehörde geschlossen gehalten werden und sind auf 
Verlangen der Passanten zu öffnen. Zu diesem Behufe erhält jede dieser Barrieren, 
einschließlich der Zugbarrieren, einen Glockenzug, mittelst dessen das Oeffnen von 
den Passanten verlangt wird. 
(7) Die Uebergänge in gleicher Höhe der Schienen über Stationsgeleise 
sind zu bewachen. 
(8) Der Barrierendienst kann, wenn derselbe von dem Dienst der Geleis- 
überwachung getrennt ist, auch weiblichen Personen anvertraut werden. 
(9) Im Dunkeln sollen, so lange die Barrieren geschlossen sind, die Ueber- 
gänge von Chausseen, Kommunalstraßen oder Vizinalstraßen erleuchtet sein. Das- 
selbe gilt von sämmtlichen Zugbarrieren, soweit sie nicht mit Genehmigung der 
Landespolizeibehörde geschlossen gehalten werden. 
(10) Auf den Stationen sind bei Dunkelheit mindestens eine halbe Stunde 
vor Ankunft und beziehungsweise Abfahrt eines jeden zur Personenbeförderung 
bestimmten Zuges die Perrons und Anfahrten zu erleuchten.
	        
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