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(5) Die Zugbarrieren müssen auch mit der Hand geöffnet und geschlossen
werden können. Jeder Uebergang mit Zugbarrieren erhält eine Glocke, mit
welcher vor dem Schließen der Sperrbäume zu läuten ist. Zugbarrieren mit
einem mechanischen Zuge von mehr als 50 Meter Länge sind auf Uebergänge für
wenig frequente Straßen zu beschränken und müssen von dem bedienenden Wärter
übersehen werden können.
(6) In angemessener Entfernung vor den Wegeübergängen müssen Warnungs-
tafeln aufgestellt sein, welche zugleich die Stelle des Weges bezeichnen, wo Fuhr-
werke, Reiter und Viehherden anhalten müssen, wenn die Barrieren geschlossen sind.
§. 5.
Bewachung der Bahn.
(1) Die Bahn muß so lange bewacht werden, als noch Züge oder einzeln
fahrende Lokomotiven zu erwarten stehen.
(2) Sämmtliche Bahnstrecken müssen durch die Wärter täglich mindestens
dreimal revidirt werden. Ausnahmen hiervon können für einzelne Bahnlinien mit
geringer Frequenz von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden. Gefahrdrohende
Stellen sind ständig zu bewachen.
(3) Bei Revision ist insbesondere auch auf die Dienstfähigkeit der Weichen
zu achten.
(4) Die Uebergangsbarrieren sind spätestens drei Minuten vor Ankunft des
Zuges zu schließen. Eine Abkürzung dieser Frist bedarf der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde und der Zustimmung der Landespolizeibehörde.
5) Die Barrieren von Privatwegen, welche nicht besonders bewacht werden,
sind unter Verschluß zu halten (siehe §. 58).
(6) Die Barrieren der Niveauübergänge mit geringem Verkehr können mit
Genehmigung der Landespolizeibehörde geschlossen gehalten werden und sind auf
Verlangen der Passanten zu öffnen. Zu diesem Behufe erhält jede dieser Barrieren,
einschließlich der Zugbarrieren, einen Glockenzug, mittelst dessen das Oeffnen von
den Passanten verlangt wird.
(7) Die Uebergänge in gleicher Höhe der Schienen über Stationsgeleise
sind zu bewachen.
(8) Der Barrierendienst kann, wenn derselbe von dem Dienst der Geleis-
überwachung getrennt ist, auch weiblichen Personen anvertraut werden.
(9) Im Dunkeln sollen, so lange die Barrieren geschlossen sind, die Ueber-
gänge von Chausseen, Kommunalstraßen oder Vizinalstraßen erleuchtet sein. Das-
selbe gilt von sämmtlichen Zugbarrieren, soweit sie nicht mit Genehmigung der
Landespolizeibehörde geschlossen gehalten werden.
(10) Auf den Stationen sind bei Dunkelheit mindestens eine halbe Stunde
vor Ankunft und beziehungsweise Abfahrt eines jeden zur Personenbeförderung
bestimmten Zuges die Perrons und Anfahrten zu erleuchten.