Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

XVII 
2. Die obere Begrenzung des Maaßraumes soll ausschließlich durch die 
Ebene des Randes erfolgen. Der Rand soll eben und zur Erhaltung des ebenen 
Verlaufes sowie der Gestalt des Maaßes in gehöriger Stärke ausgeführt oder 
angemessen verstärkt sein. 
3. Alle Maaße zu 100 Liter und 50 Liter sollen mit Handhaben versehen 
sein (siehe Nr. 13). 
4. Ein dünner Anstrich der Innenflächen eines Maaßes mit Anwendung 
von Oel, Theer und dergleichen ist zulässig. 
5. Für Blechmaaße gelten hinsichtlich des Bodens die Bestimmungen des 
§. 10 Nr. 8 und 9 mit der Maßgabe, daß bei größerem Raumgehalt als 
2 Liter auch andere Arten dauerhafter Verbindung als die dort angegebenen zu- 
lässig sind. 
6. Hölzerne Maaße sollen gut ausgetrocknet sein. 
7. Wenn bei hölzernen Hohlmaaßen der Boden nicht aus einem einzigen 
Stücke besteht, so soll er aus zwei mit gekreuztem Faserlauf übereinanderliegenden 
Theilen zusammengesetzt und die Verbindung dieser Theile durch Zusammenleimen 
oder in einer anderen dauerhaften Weise ausgeführt sein. 
8. Hölzerne Maaße dürfen für alle Maaßgrößen als Spanmaaße, ferner 
bis einschließlich 0,5 Liter abwärts als Dauben- (oder Stab-) Maaße und von 
1 Liter abwärts auch aus massivem Holze hergestellt sein. 
9. Bei Spanmaaßen soll der Boden, dessen Stärke bei den Maaßen von 
20 Liter und größerem Raumgehalt nicht unter 18, bei Maaßen von 10 Liter 
abwärts nicht unter 10 Millimeter betragen darf, etwa mit einem Drittel seiner 
Stärke über den unteren Rand des Spans derartig bis zur äußeren Wandfläche 
hervortreten, daß sich die Spanwand auf den Boden des Maaßes aufsetzt. 
10. Spanmaaße bis einschließlich 10 Liter abwärts sind zur Verstärkung 
der Verbindung des Bodens und der Wandfläche sowie der beiden Enden des 
Spans mit Beschlägen aus Bandeisen zu versehen. 
11. Bei Spanmaaßen von 100 Liter, 50 Liter und ¼ Hektoliter soll der 
Bandeisenbeschlag des Bodens und der Wandfläche aus drei Bandeisenschienen 
gebildet sein, welche sich unter dem Boden kreuzen, an der Wandfläche bis in die 
Nähe des oberen Randes aufsteigen und dort mit einer diesen Rand umgebenden 
Bandeisenschiene fest verbunden sind. 
Eine der aufsteigenden Bandeisenschienen soll auf der Verbindungsstelle des 
Spans angebracht sein. In demjenigen Durchmesser des Randes, welcher die 
Verbindungsstelle trifft, ist ein eiserner Steg anzubringen, dessen obere ebene Fläche 
mit dem oberen Rande des Maaßes in einer Ebene liegt, dessen breitere Seiten- 
flächen lothrecht stehen, und dessen Mitte durch eine eiserne Stütze mit dem Boden 
verbunden ist. 
12. Bei den Spanmaaßen von 20 und 10 Liter genügen zwei sich am 
Boden kreuzende Schienen, von denen eine die Verbindungsstelle des Spans trifft, 
und welche beide mit einer den oberen Rand umgebenden Bandeisenschiene fest 
verbunden sind. Ein Steg ist bei den Maaßen von 20 und 10 Liter nicht er- 
Reichs- Gesetzbl. 1885. 1 c
	        
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