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§. 6.
Abtheilungszeichen, Neigungszeiger und Markirzeichen.
(1) Die Bahn muß mit Abtheilungszeichen versehen sein, welche bei Tage
vom Zuge aus deutlich zu erkennen sind und Entfernungen von ganzen und
⅟₁₀ Kilometer angeben.
(2) An den Wechselpunkten der Gefälle müssen Neigungszeiger aufgestellt
sein, an denen die Neigungen der Bahn und die Längen der betreffenden Strecken
deutlich erkennbar anzugeben sind.
(3) Zwischen zusammenlaufenden Schienensträngen muß ein Markirzeichen
angebracht sein, welches die Grenze angiebt, wieweit in jedem Bahngeleise Fahr-
zeuge vorgeschoben werden dürfen, ohne den Durchgang anderer Fahrzeuge auf
dem anderen Geleise zu hindern.
II. Zustand, Unterhaltung und Revision der Betriebsmittel.
§. 7.
Zustand der Betriebsmittel.
Die Betriebsmittel müssen fortwährend in einem solchen Zustande gehalten
werden, daß die Fahrten mit der größten für dieselben zulässigen Geschwindigkeit
(§. 8 Abs. 1 und §. 26) ohne Gefahr stattfinden können.
§. 8.
Einrichtung der Lokomotiven.
(1) Für jede Lokomotive ist nach Maßgabe ihrer Bauart eine Geschwindig-
keit vorzuschreiben, welche in Rücksicht auf die Sicherheit niemals überschritten
werden darf. Diese Maximalgeschwindigkeit muß an der Maschine angezeichnet sein.
(2) An jedem Lokomotivkessel muß sich eine Einrichtung zum Anschluß eines
Kontrolmanometers befinden, durch welches die Belastung der Sicherheitsventile
und die Richtigkeit der Federwaagen und Manometer geprüft werden kann.
(3) Jede Lokomotive muß versehen sein:
1. mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des
Kessels, welche unabhängig von einander in Betrieb gesetzt werden
können, und von denen jede für sich während der Fahrt im
Stande sein muß, das zur Speisung erforderliche Wasser zuzuführen.
Eine dieser Vorrichtungen muß außerdem geeignet sein, beim
Stillstande der Lokomotive den Wasserstand im Kessel auf der
normalen Höhe zu erhalten;
2. mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen
zur zuverlässigen Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern des
Kessels. Bei einer dieser Vorrichtungen muß die Höhe des Wasser-
standes vom Stande des Führers ohne besondere Proben fort-