Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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während erkennbar und eine in die Augen fallende Marke des 
zulässig niedrigsten Wasserstandes angebracht sein; 
3. mit wenigstens zwei vorschriftsmäßigen Sicherheitsventilen, von 
welchen das eine so eingerichtet sein soll, daß die Belastung des- 
selben nicht über das bestimmte Maaß gesteigert werden kann. 
Die Konstruktion dieser Sicherheitsventile ist derartig einzurichten, 
daß denselben eine vertikale Bewegung von 3 Millimeter möglich ist; 
4. mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck des Dampfes 
zuverlässig und ohne Anstellung besonderer Proben fortwährend 
erkennen läßt. Auf den Zifferblättern der Manometer muß die 
größte zulässige Dampfspannung durch eine in die Augen fallende 
Marke bezeichnet sein; 
5. mit einer Dampfpfeife. 
§ 9. 
Revision der Lokomotiven und Tender. 
(1) Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem sie einer 
technisch-polizeilichen Prüfung unterworfen und als sicher befunden sind. Die 
bei der Revision als zulässig erkannte Dampfspannung über den Druck der äußeren 
Atmosphäre, sowie der Name des Fabrikanten der Lokomotive und des Kessels, 
die laufende Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung müssen in leicht er- 
kennbarer und dauerhafter Weise an der Lokomotive bezeichnet sein. 
(2) Ueber die von den Lokomotiven und den Tendern zurückgelegten Wege 
sind Register zu führen. Jede Lokomotive und jeder Tender ist von Zeit zu Zeit 
einer gründlichen Revision zu unterwerfen. Diese Revision hat bei neuen oder 
mit neuen Kesseln versehenen Lokomotiven zu erfolgen, bevor sie in Betrieb ge- 
nommen werden. Die Revision ist nach jeder größeren Kesselreparatur, niemals 
jedoch später als nach drei Jahren zu wiederholen. Bei Gelegenheit dieser 
Revision, welche sich auf alle Theile der Lokomotive erstrecken muß, ist der 
Lokomotivkessel vom Mantel zu entblößen, mit Wasser zu füllen und mittelst 
einer Druckpumpe zu probiren. 
(3) Hinsichtlich der bei diesen Proben anzuwendenden Größe des Druckes 
wird bestimmt, daß die Prüfung für eine Dampfspannung von nicht mehr als 
fünf Atmosphären Ueberdruck mit dem zweifachen Betrage der zulässigen Maximal- 
Dampfspannung, bei einer Dampfspannung von mehr als fünf Atmosphären mit 
einem Druck, welcher die zulässige Maximal-Dampfspannung um fünf Atmosphären 
übersteigt, stattfinden soll. Für diejenigen Lokomotiven, welche bei dem Inkraft- 
treten dieser Bestimmungen bereits vorhanden sind, verbleibt es bei dem Maximal- 
druck, welcher bei der ersten Prüfung Anwendung gefunden hat, sofern der letz- 
tere niedriger ist, als der vorstehend vorgeschriebene. 
(4) Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in 
diesem Zustande nicht wieder in Dienst genommen werden.
	        
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