Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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(5) Bei jeder Probe ist zugleich die Ventilbelastung und die Richtigkeit 
des Manometers zu prüfen. 
(6) Längstens acht Jahre nach Inbetriebstellung des Lokomotivkessels muß 
eine innere Revision desselben vorgenommen werden, bei welcher die Siederohre zu 
entfernen sind. Nach spätestens je sechs Jahren ist diese Revision zu wiederholen. 
(7) Ueber die Lokomotivrevisionen sind Verhandlungen aufzunehmen, in 
denen die Ergebnisse zu verzeichnen sind. 
(8) In jedem Verwaltungsbezirke muß eine Vorrichtung vorhanden sein, 
mittelst welcher die Kontrolmanometer jederzeit durch Wasserdruck geprüft werden 
können. 
§. 10. 
Bahnräumer, Aschkasten, Funkenfänger. 
(1) An der Stirnseite der Lokomotiven und an der Rückseite der Tender 
und Tenderlokomotiven müssen Bahnräumer angebracht sein. 
(2) Jede Lokomotive muß mit einem verschließbaren Aschkasten und mit 
Vorrichtungen versehen sein, welche den Auswurf glühender Kohlen aus dem 
Aschkasten und dem Schornstein zu verhüten bestimmt sind. 
§. 11. 
Bremsen der Lokomotiven und Tender. 
(1) Tenderlokomotiven und Tender müssen mit kräftigen, leicht zu hand- 
habenden Bremsen verfehen sein. 
(2) Diejenigen Lokomotiven, welche zur Beförderung von Personenzügen 
mit mehr als 60 Kilometer Geschwindigkeit- in der Stunde oder 1000 Meter in 
der Minute dienen, müssen mit Vorrichtungen versehen sein, welche es ermög- 
lichen, daß die Tenderbremse sowohl vom Heizer mit der Hand bedient, als auch 
zugleich mit den Wagenbremsen vom Führerstande aus in Thätigkeit gesetzt 
werden kann. 
§. 12. 
Beschaffenheit der Fahrzeuge und Kuppelungen. 
(1) Sämmtliche Wagen, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufenden, 
müssen auf Federn ruhen, mit elastischen Zugapparaten und an jedem Ende mit 
elastischen Buffern versehen sein. 
(2) Sämmtliche Räder müssen mit Spurkränzen versehen sein. 
(3) Die Stärke der Radreifen muß bei Lokomotiven und Tendern, Personen-, 
Post- und Gepäckwagen mindestens 24 Millimeter, bei allen übrigen Fahrzeugen 
mindestens 20 Millimeter betragen, und zwar bei einer Entfernung von 66 Milli- 
meter von der Innenkante des Radreifens gemessen. Bei Rädern, deren Reifen 
durch eine Befestigungsnuth in der Vertikalebene des Laufkreises geschwächt ist, 
müssen noch an der schwächsten Stelle die bezeichneten Maaße innegehalten werden.
	        
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