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(9) Sämmtliche Fahrzeuge müssen sich in doppelter, von einander unabhän-
giger Weise so mit einander verbinden lassen, daß beim Bruch irgend eines
Theiles der angespannten Kuppelungsvorrichtung die Sicherheitskuppelung in
Wirksamkeit tritt.
(5) Ob und unter welchen Bedingungen einzelne Theile der Hauptkuppelungs-
vorrichtung zugleich für die Sicherheitskuppelung verwendet werden dürfen, unter-
liegt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(6) Alle Kuppelungen und Verbindungsvorrichtungen müssen, wenn sie
herabhängen, beim niedrigsten zulässigen Bufferstande noch mindestens 75 Milli-
meter von der Schienenoberkante entfernt bleiben.
(7) Die mit mehr als 60 Kilometer Geschwindigkeit in der Stunde oder
1 000 Meter in der Minute fahrenden Personenzüge müssen mit durchgehenden
Bremsen, d. h. solchen Bremsen versehen sein, welche gleichzeitig vom Lokomotiv-
führerstande aus in Thätigkeit gesetzt werden können.
(8) Die Bremsen eines mit durchgehender Bremse versehenen Zuges müssen
in der nach §. 13 erforderlichen Anzahl auch einzeln mit der Hand bedient
werden können.
§. 13.
Zahl der Bremsen eines Zuges.
(1) In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender oder an der
Lokomotive so viele kräftig wirkende Bremsvorrichtungen bedient sein, daß durch
die letzteren
bei bei
auf Horizontalen wie Personenzügen, Güterzügen,
auf Neigungen bis 1 : 500 einschl. mindestens der 8. Theil, der 12. Theil,
auf Neigungen
von 1:500 ausschl. 1:300 " " 6. " 10.
" 1:300 - . 1:200 " 5. " 8.
" 1:200 " 1:100 " 4. " " 7.
". 1:100 " 1:60 3. " 5.
" 1:60 " 1:40 2. " 4.
der Räderpaare gebremst werden kann. Bei dieser Berechnung sich ergebende
überschießende Bruchtheile sind hierbei als ein Ganzes zu rechnen. Züge, welche
fahrplanmäßig sowohl zur Güter- als auch zur Personenbeförderung bestimmt
sind, sowie Militärzüge sind wie Personenzüge zu behandeln, wenn ihre Fahr-
geschwindigkeit 45 Kilometer in der Stunde oder 750 Meter in der Minute über-
steigt, anderenfalls dagegen wie Güterzüge.
(2) Bei Feststellung der zu bremsenden Räderpaare eines Güterzuges ist
bezüglich der Gesammtzahl der Achsen wie der Bremsachsen eine unbeladene Achse
als halbe Achse zu rechnen.