Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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(9) Sämmtliche Fahrzeuge müssen sich in doppelter, von einander unabhän- 
giger Weise so mit einander verbinden lassen, daß beim Bruch irgend eines 
Theiles der angespannten Kuppelungsvorrichtung die Sicherheitskuppelung in 
Wirksamkeit tritt. 
(5) Ob und unter welchen Bedingungen einzelne Theile der Hauptkuppelungs- 
vorrichtung zugleich für die Sicherheitskuppelung verwendet werden dürfen, unter- 
liegt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 
(6) Alle Kuppelungen und Verbindungsvorrichtungen müssen, wenn sie 
herabhängen, beim niedrigsten zulässigen Bufferstande noch mindestens 75 Milli- 
meter von der Schienenoberkante entfernt bleiben. 
(7) Die mit mehr als 60 Kilometer Geschwindigkeit in der Stunde oder 
1 000 Meter in der Minute fahrenden Personenzüge müssen mit durchgehenden 
Bremsen, d. h. solchen Bremsen versehen sein, welche gleichzeitig vom Lokomotiv- 
führerstande aus in Thätigkeit gesetzt werden können. 
(8) Die Bremsen eines mit durchgehender Bremse versehenen Zuges müssen 
in der nach §. 13 erforderlichen Anzahl auch einzeln mit der Hand bedient 
werden können. 
  
§. 13. 
Zahl der Bremsen eines Zuges. 
(1) In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender oder an der 
Lokomotive so viele kräftig wirkende Bremsvorrichtungen bedient sein, daß durch 
die letzteren 
bei bei 
auf Horizontalen wie Personenzügen, Güterzügen, 
auf Neigungen  bis 1 : 500 einschl. mindestens der 8. Theil, der 12. Theil, 
auf Neigungen 
von 1:500 ausschl. 1:300 " " 6. " 10. 
" 1:300 - . 1:200 " 5. " 8. 
" 1:200 " 1:100 " 4. " " 7. 
". 1:100 " 1:60 3. " 5. 
" 1:60 " 1:40 2. " 4. 
der Räderpaare gebremst werden kann. Bei dieser Berechnung sich ergebende 
überschießende Bruchtheile sind hierbei als ein Ganzes zu rechnen. Züge, welche 
fahrplanmäßig  sowohl zur Güter- als auch zur Personenbeförderung bestimmt 
sind, sowie Militärzüge sind wie Personenzüge zu behandeln, wenn ihre Fahr- 
geschwindigkeit 45 Kilometer in der Stunde oder 750 Meter in der Minute über- 
steigt, anderenfalls dagegen wie Güterzüge. 
(2) Bei Feststellung der zu bremsenden Räderpaare eines Güterzuges ist 
bezüglich der Gesammtzahl der Achsen wie der Bremsachsen eine unbeladene Achse 
als halbe Achse zu rechnen.
	        
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