— 297 —
(3) Erstreckt sich zwischen zwei Stationen die stärkste Neigung auf eine Bahn-
länge von weniger als 1000 Meter und kommt diese Neigung in derselben Rich-
tung nur einmal vor, so ist für die Berechnung der Bremsenzahl nicht dies.
sondern die nächst geringere Neigung dieser Strecke maßgebend.
(4) Die Landesaufsichtsbehörde ist ermächtigt, unter Zustimmung der
Reichs-Eisenbahn-Amts für die Bemessung der Zahl der zu bremsenden Räder-
paare anderweite Grundsätze zuzulassen.
(3) Bei Güterzügen kann die Zahl der zu bedienenden Bremsen
auf Neigungen bis 1:60 einschließlich auf den sechsten Theil und
auf Neigungen von 1:60 ausschließlich bis 1: 40 einschließlich auf
den fünften Theil
der Räderpaare herabgesetzt werden, wenn
1. die Fahrgeschwindigkeit von 18 Kilometer in der Stunde oder
300 Meter in der Minute nicht überschritten wird,
2. die Stärke des Zuges 80 Achsen nicht übersteigt und
3. bei der Thalfahrt durch geeignete Kontrolapparate die Fahr-
geschwindigkeit des Zuges genau festgestellt wird.
(6) Bei Personenzügen von mehr als 60 Kilometer Fahrgeschwindigkeit in
der Stunde oder 1 000 Meter in der Minute sind die nach Obigem erforderlichen
gebremsten Räderpaare um eins zu vermehren.
(7) Für Bahnstrecken, welche stärkere Neigungen als 1:40 haben, sind für
das Bremsen der Züge von den Aufsichtsbehörden besondere Vorschriften zu
erlassen.
§. 14.
Verschluß und Beleuchtung der Personenwagen.
(1) Die Thüren, welche sich an den Langseiten der Personenwagen befinden,
müssen mit mindestens doppelter, nur von der Außenseite zu schließender Verschluß-
vorrichtung versehen sein, von denen eine aus einem Vorreiber besteht. Sämmt-
liche Thüren an den Personenwagen dürfen nur so verschlossen werden, daß das
Oeffnen derselben den im Wagen befindlichen Passagieren möglich ist.
(2) Im Innern der Personenwagen müssen an den Thüröffnungen Schutz-
vorrichtungen gegen das Einklemmen der Finger angebracht sein.
(3) Die Personenwagen müssen mit Vorrichtungen zur Beleuchtung derselben
im Innern versehen sein.
§. 15.
Signallaternenstützen.
(1) Sämmtliche Personen-, Post- und Gepäckwagen, sowie die als Schluß-
wagen laufenden Güterwagen müssen mit den erforderlichen Laternenstützen ver-
sehen sein, welche so anzubringen sind, daß die aufgesteckte Laterne entweder zur
Seite des Wagens oder über die Decke desselben hervorragt.
Reichs-Gesetzbl. 1885. 57