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(2) Der Abstand der Oberkante dieser Stützen über Schienenoberkante darf
im ersteren Falle höchstens 3,000 Meter, im letzteren höchstens 3,600 Meter be-
tragen „während die Mitte (Vertikalachse) der Stützen im ersteren Falle höchstens
1,400 Meter, im letzteren höchstens 1,200 Meter von der Mitte des Wagens entfernt
sein darf.
(3) Die Laternenstützen müssen die Form einer abgestumpften Pyramide
mit quadratischem Querschnitt von im Lichten 0,046 Meter oberer und 0,035 Meter
unterer Länge und Breite bei 0,076 Meter Höhe derselben haben und diagonal
zur Achse des Wagens gestellt werden. Der größte Ouerschnitt des Laternen-
kastens, dessen Seitenflächen parallel den Wagenflächen liegen müssen, darf nicht
über 0,250 Meter Breite und 0,280 Meter Höhe betragen und derjenige des
Laternenaufsatzes (Schornstein) nur 0,140 Meter Breite und 0,120 Meter Höhe haben.
§. 16.
Bedeckung der Güterwagen.
Alle mit leicht feuerfangenden Gegenständen beladenen Güterwagen müssen
mit einer sicheren Bedeckung versehen sein, soweit nicht Ausnahmen durch das
Betriebs-Reglement gestattet sind.
§. 17.
Revision der Wagen.
Jeder Wagen ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Revision zu unter-
werfen, bei welcher die Achsen, Lager und Federn abgenommen werden müssen.
Diese Revision hat spätestens zwei Jahre nach der ersten Ingebrauchnahme oder
nach der letzten Revision zu erfolgen, bei den Personen-, Gepäck- und Postwagen
jedoch spätestens nach jedesmaliger Zurücklegung eines Weges von 30 000 Kilometer.
§. 18.
Bezeichnung der Wagen.
(1) Jeder Wagen muß Bezeichnungen haben, aus welchen zu ersehen ist:
a) die Eisenbahn, zu welcher er gehört;
b) die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkstätten und
Revisionsregistern geführt wird;
c) das eigene Gewicht einschließlich der Achsen und Räder und aus-
schließlich der losen Inventarienstücke;
d) das Ladegewicht und die Tragfähigkeit;
e) die Länge des Radstandes;
f) das Datum der letzten Revision.
(2) Die Bezeichnungen zu a bis d sind bei der im §. 17 vorgeschriebenen
periodischen Revision der Wagen, sowie außerdem bei jeder geeigneten Gelegenheit,