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insbesondere nach größeren Reparaturen und bei Auswechselung von Wagenachsen
einer erneuten Prüfung und erforderlichenfalls der Berichtigung zu unterziehen.
(3) Jeder Personenwagen muß mit Merkmalen versehen sein, welche dem
Reisenden das Auffinden der Wagenklasse wie der benutzten Wagenabtheilung
erleichtern.
(4) Außerdeutschen Bahnen zugehörige Wagen können von der Verwaltung
der anschließenden deutschen Bahn, sofern dieselben von der übernehmenden Ver-
waltung für betriebssicher erachtet, ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der
§§. 17 und 18 in den Betrieb genommen und auf andere deutsche Bahnen über-
geführt werden. Durch Staatsverträge in dieser Beziehung getroffene Bestim-
mungen werden hierdurch nicht berührt.
§. 19.
Mitführung von Geräthschaften zur Beseitigung von Schäden
am Zuge.
In jedem Zuge müssen diejenigen Geräthschaften vorhanden sein, vermittelst
welcher die während der Fahrt an dem Zuge vorgekommenen Beschädigungen
zum Zweck der Weiterfahrt thunlichst beseitigt werden können.
III. Handhabung des Betriebes.
§. 20.
Stationsnamen und Uhren.
(1) Der Name der Station muß am Stationsgebäude oder an anderer
geeigneter Stelle in einer für die Reisenden in die Augen fallenden Weise an-
gebracht sein.
(2) Auf jeder Station muß an einer dem Publikum sichtbaren Stelle eine
Uhr angebracht sein, welche nach der den veröffentlichten Fahrplänen entsprechenden
(Orts- oder Normal-) Zeit gestellt ist und täglich regulirt werden muß. Auf
größeren Bahnhöfen müssen die Zeitangaben sowohl von dem Zugange zu dem-
selben, als von den Zügen bei Tage und auch im Dunkeln erkennbar sein.
(3) Die Zugführer, Lokomotivführer, Bahnmeister und Bahnwärter müssen
im Dienste beständig eine richtig gehende Uhr bei sich tragen.
§. 21.
Rechtsfahren der Züge.
(1)Auf doppelgeleisigen Bahnstrecken sollen die Züge das in ihrer Fahrt-
richtung rechts liegende Geleise befahren.
(2) Bereits bestehende Ausnahmen dürfen bis auf Weiteres beibehalten
werden.
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