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(3) Von der bestehenden Fahrweise sind Ausnahmen zulässig:
1. nach vorgängiger Verständigung zwischen benachbarten Stationen:
a) bei Geleissperrungen,
b) für Arbeitszüge,
c) mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zwischen einer Station
und einer auf der anschließenden freien Bahnstrecke liegenden
Einmündungsweiche eines Anschlußgeleises;
2. unter Verantwortlichkeit des dienstthuenden Stationsbeamten:
a) auf Stationen,
b) für Hülfslokomotiven,
c) für Lokomotiven, welche zum Nachschieben eines Zuges gedient
haben.
§ 22.
Schieben der Züge durch Lokomotiven.
(1) Das Schieben von Zügen, an deren Spitze sich eine führende Lokomotive
nicht befindet, ist, sofern nicht von der Aufsichtsbehörde weitere Einschränkungen
bestimmt werden, in folgenden Fällen gestattet:
a) bei langsamen Rückwärtsbewegungen des Zuges auf den Stationen
oder in Nothfällen;
b) bei Arbeitszügen und — unter den von der Aufsichtsbehörde
festgestellten Bedingungen — bei Zügen nach benachbarten Gruben
oder sonstigen gewerblichen Anlagen unter Innehaltung der im
§. 26 dafür zugelassenen Geschwindigkeit.
(2) Das Nachschieben der Züge mit Lokomotiven an der Spitze ist nur
zulässig:
zum Ersteigen stark geneigter Bahnstrecken und
bei Ingangbringung der Züge in den Stationen.
§. 23.
Stärke der Züge.
Mehr als 150 Wagenachsen sollen in keinem Eisenbahnzuge laufen. Per-
sonenzüge sollen nicht über 100 Wagenachsen stark sein. Militärzüge und solche
Güterzüge, welche fahrplanmäßig zur Personenbeförderung mitbenutzt werden,
dürfen mit Rücksicht auf ihre geringe Geschwindigkeit ausnahmsweise bis
110 Wagenachsen stark sein.
§. 24.
Fahrt der Lokomotive mit dem Tender voran.
(1) Die Fahrt mit dem Tender voran ist nur unter Beobachtung der im
§. 26 Absatz 7 dafür zugelassenen Geschwindigkeit bei allen Zügen gestattet.
(2) Bei Tenderlokomotiven fällt die vorerwähnte Beschränkung fort.