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§. 25.
Abfahrt der Züge.
(1) Züge, zu welchen auch einzeln fahrende Lokomotiven zu rechnen sind,
dürfen nur mit Erlaubniß des dienstthuenden Stationsbeamten von einer Station
abfahren und einander nur in Stationsabstand folgen.
(2) Kein zur Beförderung von Personen bestimmter Zug darf vor der im
veröffentlichten Fahrplan bekannt gegebenen Zeit die Station verlassen.
(3) Die Abfahrt darf nicht erfolgen, bevor alle auf den Langseiten der
Wagen befindlichen Wagenthüren geschlossen sind und das für die Abfahrt
bestimmte Signal gegeben ist.
(4) Das Oeffnen der nach außen aufschlagenden Thüren an den Langseiten
der Wagen ist während der Fahrt nur in Fällen dringenden Bedürfnisses zulässig
und darf bei zweigeleisigen Bahnen nur nach der äußeren Seite des Geleises
erfolgen.
§. 26.
Fahrgeschwindigkeit.
(1) Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit der Züge wird für horizontale
wie für Strecken mit Neigungen bis 1:200 einschließlich und Krümmungen von
nicht weniger als 1 000 Meter Halbmesser im Allgemeinen:
für Personenzüge auf 75 Kilometer in der Stunde oder 1 250 Meter
in der Minute,
für Güterzüge auf 45 Kilometer in der Stunde oder 750 Meter in
der Minute,
für Arbeitszüge:
a) im Allgemeinen auf 30 Kilometer in der Stunde oder 500 Meter
in der Minute,
b) wenn die sämmtlichen in denselben laufenden Wagen den Bestim-
mungen im §. 12 entsprechen, auf 45 Kilometer in der Stunde
oder 750 Meter in der Minute
festgesetz.
(2) Unter besonders günstigen Verhältnissen kann für Personenzüge mit
Genehmigung der Aufsichtsbehörde eine größere Geschwindigkeit bis zu 90 Kilo-
meter in der Stunde oder 1 500 Meter in der Minute zugelassen werden.
(3) Auf Bahnstrecken, welche stärkere Neigungen als 1:200 und Krümmungen
von weniger als 1000 Meter Halbmesser haben, müssen die Geschwindigkeiten
angemessen verringert werden. Dem Zugpersonal sind diese Strecken unter An-
gabe der zulässigen Geschwindigkeiten zu bezeichnen.
(4) Personenzüge, welche durch Lokomotiven befördert werden, deren sämmt-
liche Achsen vor der Feuerbuchse liegen und welche nicht mit Vorrichtungen zur
Verhütung des Schlingerns versehen sind, dürfen im Allgemeinen nicht schneller