Elektrische Verbindungen.
(1) Der Dienst mit dem elektromagnetischen Telegraphen wird nach be-
sonderer von der Eisenbahnverwaltung oder Aufsichtsbehörde erlassenen Instruktion
gehandhabt; es müssen durch denselben Depeschen von Station zu Station gegeben
und sämmtliche Wärter zwischen je zwei Stationen von dem Abgange der Züge
benachrichtigt werden können.
(2) Die Signale
1. der Zug geht nicht ab,
2. es soll eine Hülfslokomotive kommen,
dürfen nicht mittelst optischer, sondern müssen mittelst elektrischer Telegraphen
erfolgen.
(3) Zum Herbeirufen von Hülfslokomotiven müssen die Züge mit tragbaren
Apparaten versehen oder an geeigneten Stellen elektrische Apparate aufgestellt sein.
§. 45.
Signalisirung nicht fahrplanmäßiger Züge.
(1) Nicht fahrplanmäßige Züge oder einzeln fahrende Lokomotiven müssen
in der Regel durch ein Signal an dem in der einen oder anderen Richtung zu-
nächst vorhergehenden Zuge den Bahnwärtern, Arbeitern und den in Seitenbahnen
haltenden Zügen zur Nachachtung angekündigt werden.
(2) Kann eine solche Signalisirung nicht stattfinden, so dürfen nicht fahr-
planmäßige Züge oder einzelne Lokomotiven nur abgelassen werden, wenn eine
bezügliche Verständigung der beiden betreffenden Stationen stattgefunden hat und
die Wärter zeitig vorher von dem Abgange derselben durch elektromagnetische
Signale benachrichtigt sind.
(3) Von den vorstehenden Bestimmungen kann — unter persönlicher Ver-
antwortlichkeit des Stationsvorstehers oder des sonst zuständigen Betriebsbeamten —
abgesehen werden bei Hülfszügen, welche aus Anlaß von Eisenbahnunfällen, Feuers-
brünsten oder sonstigen derartigen Ereignissen plötzlich erforderlich werden. Die-
selben dürfen nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 30 Kilometer in der
Stunde (500 Meter in der Minute) gefahren werden.
§. 46.
Weichen in Hauptgeleisen und Signalisirung einfahrender Züge.
(1) Bevor das Signal zur Ein- oder Durchfahrt für den ankommenden
Zug gegeben wird und vor der Abfahrt eines jeden Zuges ist nachzusehen, ob
die Bahnstränge, welche der Zug zu durchlaufen hat, frei und die betreffenden
Weichen richtig gestellt sind (siehe §. 1 Abs. 2).
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