Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

Elektrische Verbindungen. 
(1) Der Dienst mit dem elektromagnetischen Telegraphen wird nach be- 
sonderer von der Eisenbahnverwaltung oder Aufsichtsbehörde erlassenen Instruktion 
gehandhabt; es müssen durch denselben Depeschen von Station zu Station gegeben 
und sämmtliche Wärter zwischen je zwei Stationen von dem Abgange der Züge 
benachrichtigt werden können. 
(2) Die Signale 
1. der Zug geht nicht ab, 
2. es soll eine Hülfslokomotive kommen, 
dürfen nicht mittelst optischer, sondern müssen mittelst elektrischer Telegraphen 
erfolgen. 
(3) Zum Herbeirufen von Hülfslokomotiven müssen die Züge mit tragbaren 
Apparaten versehen oder an geeigneten Stellen elektrische Apparate aufgestellt sein. 
§. 45. 
Signalisirung nicht fahrplanmäßiger Züge. 
(1) Nicht fahrplanmäßige Züge oder einzeln fahrende Lokomotiven müssen 
in der Regel durch ein Signal an dem in der einen oder anderen Richtung zu- 
nächst vorhergehenden Zuge den Bahnwärtern, Arbeitern und den in Seitenbahnen 
haltenden Zügen zur Nachachtung angekündigt werden. 
(2) Kann eine solche Signalisirung nicht stattfinden, so dürfen nicht fahr- 
planmäßige Züge oder einzelne Lokomotiven nur abgelassen werden, wenn eine 
bezügliche Verständigung der beiden betreffenden Stationen stattgefunden hat und 
die Wärter zeitig vorher von dem Abgange derselben durch elektromagnetische 
Signale benachrichtigt sind. 
(3) Von den vorstehenden Bestimmungen kann — unter persönlicher Ver- 
antwortlichkeit des Stationsvorstehers oder des sonst zuständigen Betriebsbeamten — 
abgesehen werden bei Hülfszügen, welche aus Anlaß von Eisenbahnunfällen, Feuers- 
brünsten oder sonstigen derartigen Ereignissen plötzlich erforderlich werden. Die- 
selben dürfen nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 30 Kilometer in der 
Stunde (500 Meter in der Minute) gefahren werden. 
§. 46. 
Weichen in Hauptgeleisen und Signalisirung einfahrender Züge. 
(1) Bevor das Signal zur Ein- oder Durchfahrt für den ankommenden 
Zug gegeben wird und vor der Abfahrt eines jeden Zuges ist nachzusehen, ob 
die Bahnstränge, welche der Zug zu durchlaufen hat, frei und die betreffenden 
Weichen richtig gestellt sind (siehe §. 1 Abs. 2). 
58*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.