Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

— 309 — 
versperrten Geleise nähern könnten, sichere Maßregeln zu treffen, durch welche solche 
Züge zeitig genug von dem Orte, wo der Zug liegt, in Kenntniß gesetzt werden. 
§. 50. 
Signalordnung. 
(1) Für die gemäß §§. 40 bis 49 erforderlichen Signale sind die Vor- 
schriften der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands maßgebend. 
(2) Führen mehrere Bahnlinien neben einander her, so ist den optischen 
Signalen an denselben eine Stellung zu geben, welche der Lage der Bahnlinien 
zu einander entspricht. 
§. 51. 
Stellung und Bedienung spitzbefahrener Weichen. 
(1) Jede Weiche, gegen deren Spitze fahrplanmäßige Züge fahren, muß 
während des Durchgangs des Zuges entweder verschlossen gehalten werden oder 
von einem Weichensteller bedient sein. 
(2) Den Weichenstellern an der Einfahrt in größere Stationen oder Zweig- 
bahnen, sowie an den auf freier Bahn gelegenen Ausweichungen, ebenso den auf 
der Fahrt befindlichen Lokomotivführern, Heizern und Bremsern dürfen Geschäfte, 
durch welche die sorgfältige Wahrnehmung ihrer Funktionen beeinträchtigt werden 
könnte, nicht aufgetragen oder gestattet werden. 
§. 52. 
Bedienung und Führung der Lokomotiven. 
(1) Zur Bedienung der Lokomotive muß dieselbe mit einem Führer und 
einem Heizer besetzt sein. 
(2) Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Personen übertragen 
werden, welche mindestens 21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sind und ihre 
Befähigung als Lokomotivführer unter Beachtung der vom Bundesrath darüber 
erlassenen Vorschriften nachgewiesen haben. 
(3) Die Heizer müssen mit der Handhabung der Lokomotiven mindestens 
soweit vertraut sein, um dieselben erforderlichenfalls still- oder zurückstellen zu 
können. 
IV. Bestimmungen für das Publikum. 
§. 53. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Die Eisenbahnreisenden und das sonstige Publikum müssen den allgemeinen 
Anordnungen nachkommen, welche von der Bahnverwaltung behufs Aufrecht- 
erhaltung der Ordnung innerhalb des Bahngebiets und beim Transport der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.