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2. wenn die Partei durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten
ist oder einen anderen zur Wahrnehmung ihrer Rechte
berufenen Vertreter hat.
In den unter Nr. 2 bezeichneten Fällen hat das Prozeßgericht
auf Antrag des Vertreters die'Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.
8.4.
Die Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens hört auf:
1. mit der Beendigung des Kriegszustandes;
2. vor diesem Zeitpunkt mit.der Aufnahme des Verfahrens durch
die im $ 2 bezeichnete Partei (Zivilprozeßordnung $ 250).')
Erfolgt die Aufnahme durch die Partei nicht bis zum Ablauf
eines Monats seit der Beendigung des nach $ 2 maßgebenden Verhältnisses,
so kann die Partei zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung
der Hauptsache geladen werden. Erscheint sie in dem
Termine nicht und wird der Ablauf der für die Aufnahme festgesetzten
Frist glaubhaft gemacht, so ist auf Antrag die Beendigung
des nach $ 2 maßgebenden Verhältnisses als zugestanden anzunehmen
und zur Hauptsache zu verhandeln.
885.
Die Zwangsvollstreckung gegen die im $ 2 bezeichneten Personen
wegen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Geldforderungen
unterliegt folgenden Beschränkungen:
1. Die Versteigerung und die anderweite Verwertung beweglicher
körperlicher Sachen ist unzulässig. Die Vollstreckungsbehörde
kann jedoch auf Antrag oder von Amts ‚wegen anordnen,
daß eine verbrauchbare Sache oder eine Sache,
die der Gefahr einer beträchtlichen Wertsverringerung ausgesetzt
ist oder deren ‚Aufbewahrung unverhältnismäßige
Kosten verursachen würde, versteigert und der Erlös hinterlegt
oder zur Befriedigung des Gläubigers an diesen abgeführt
werde.
Die Ablieferung ‚von gepfändetem Gelde an.den Gläubiger
wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
. Die Versteigerung von Gegenständen, welche der Zwangsvollstreckung
in das unbewegliche Vermögen unterliegen,
ist unzulässig.
D
1) Ziviiprozeßordnung $ 260: Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten
Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch
Zustellung eines Schriftsatzes.