Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

§. 46. 
Innezuhaltende Fehlergrenzen. 
Die im Mehr oder im Minder zuzulassenden Fehler dürfen höchstens 
betragen bei Gewichtsstücken zu 
50 Kilogramm 1/20000 des Soll-Gewichtes oder 2,5 Gramm 
20 " 1/10000 " 2,0 " 
10 1/8000 " 1,25 
5 " 1/8000 " 0,625 
2 1/6667 " " 0,300 
1 " 1/5000 " " 0,200 
bei Gewichtsstücken zu. 
500 Gramm 1/4000 des Soll-Gewichtes oder 125 Milligramm 
200 1/4000 " 50 
100 1/3333 " 30 
50 1/2000 " 25 " 
20 1/1333 " 15 " 
10 1/1000 " 10 
5 1/833 " " 6 " 
2 1/667 " 3 " 
1 1/500 " 2 
0,5 1/500 " 1 " 
0,2 1/200 " 1 " 
0,1 1/100 " 1 
50 Milligramm 1/100 " " 0,5 
20 " 1/40 " " 0,5 
10 1/20 " 0,5 
5 " 1/20 " 0,25 
2 1/10 " 0,2 
1 " 1/10 " " 0,1 
§. 47. 
Stempelung. 
Die Stempelung der Präzisionsgewichte erfolgt mit dem Präzisionsstempel 
(§. 79), im Uebrigen nach den Vorschriften des §. 41. Die Gewichtsstücke in 
Form von Plättchen empfangen einen Stempel auf der die Bezeichnung ent- 
haltenden Fläche. 
	        
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