Waage für Raps, Rüb- und Leinsamen;
Waage für trockene mineralische Körper in Pulverform;
b. auf dem Schilde einer Waage von 10 Kilogramm Füllungsgewicht
darf sich eine der vorstehend unter a aufgeführten Kollektivangaben
oder eine der folgenden vorfinden:
Waage für Mais und Hülsenfrüchte;
Waage für Mehl, Grütze und Gries;
c. auf dem Schilde einer Waage von 20 oder 25 Kilogramm Füllungs-
gewicht darf sich eine der vorstehend unter a und b aufgeführten
Kollektivangaben oder eine der folgenden vorfinden:
Waage für Weizen, Roggen, Reis, Raps, Rüb- und Leinsamen;
Waage für Weizen, Roggen, Gerste, Reis, Mais, Hirse, Buch-
weizen und Graupen;
d. auf dem Schilde einer Waage von 50 Kilogramm und mehr
Füllungsgewicht dürfen entweder sämmtliche im Eingange dieses
Paragraphen unter b genannten kleinkörnigen Früchte und daraus
hergestellten körnigen Fabrikate genannt sein, oder es darf sich auf
ihrem Schilde eine der vorstehend unter a, b und c aufgeführten
Angaben oder die folgende Angabe vorfinden:
Waage für Weizen, Roggen, Gerste, geputztes Malz, Mais,
Reis, Hülsenfrüchte, Raps, Rüb- und Leinsamen.
§. 64.
Innezuhaltende Fehlergrenzen.
In Bezug auf die bei gehöriger Einstellung der Regulireinrichtung zu
erreichende Genauigkeit in den Leistungen der selbstthätigen Registrirwaagen, sowie
in Bezug auf die Gleichmäßigkeit der einzelnen Füllungen derselben soll bei der
Aichung mindestens folgenden Anforderungen genügt werden:
Nachdem unter successiver Einstellung der Regulireinrichtung auf ihre beiden
äußersten Grenzen die Ermittelung des Gewichtes von je zehn einzelnen regelrecht
zu Stande gekommenen Füllungen erfolgt, und aus den beiden Gesammtergebnissen
des Gewichtes dieser Gruppen von Füllungen diejenige Stellung der Regulir-
einrichtung bestimmt worden ist, bei welcher für das zu der Prüfung verwendete
Material die Uebereinstimmung zwischen dem wirklichen Gewichte der Füllungen
und ihrem registrirten Sollgewichte erreicht sein müßte, darf das alsdann bei dieser
letzteren Stellung der Regulireinrichtung ermittelte Gesammtgewicht von wiederum
zehn einzelnen regelrecht zu Stande gekommenen Füllungen von dem registrirten
Sollgewichte im Mehr oder im Minder nicht um mehr als ein Gramm für jedes
Kilogramm des letzteren abweichen.
Zugleich darf bei keiner einzigen der vorstehenden Ermittelungen des Ge-
wichtes einzelner Füllungen eine Abweichung von dem Durchschnittsergebnisse der