Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

LVI 
In den nach Nr. 3 und 4 anzubringenden Angaben dürfen auch die vollen 
Bezeichnungen: Liter und Kubikmeter zur Anwendung kommen. 
§. 77. 
Innezuhaltende Fehlergrenzen. 
Der im Mehr oder im Minder zuzulassende Fehler eines Gasmessers darf 
höchstens zwei Prozent des bei der aichamtlichen Richtigkeitsprüfung an seinem 
Zählwerk abgelesenen Messungsergebnisses betragen. 
§. 78. 
Stempelung. 
Die Stempelung geschieht durch Aufschlagen oder Aufdrücken des Stempels 
auf Zinntropfen, welche in solcher Weise angebracht sein sollen, daß eine Trennung 
der Theile, aus denen das umschließende Gehäuse besteht, eine Oeffnung des Zähl- 
werkes oder eine Abtrennung der gesonderten Schilder, auf denen etwa die im 
§ 76 vorgeschriebenen Bezeichnungen aufgetragen sind, nicht ohne Verletzung der 
Stempel erfolgen kann. Statt auf Zinntropfen ist auch die Stempelung auf 
Siegellack zulässig. 
Alle Einrichtungen, welche zur Einhaltung des normalen Flüssigkeitsstandes 
bei nassen Gasmessern dienen, sollen, sofern sie nicht so beschaffen sind, daß will- 
kürliche Veränderungen dieser Begrenzung nach der Aichung ausgeschlossen sind, 
durch Löthung und Stempelung oder durch gestempelte Plombirung gegen der- 
artige Veränderungen besonders gesichert werden. 
Bei Stationsgasmessern ist auch die Verbindung der Hauptwellen des Gas- 
messers und des Zählwerkes mit den auf dieselben aufgesteckten Uebertragungs- 
mechanismen durch Stempelung zu sichern. 
Zweiter Abschnitt. 
Stempelzeichen. 
§. 79. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Als das übereinstimmende Stempelzeichen, welches zur Beglaubigung der 
geaichten Gegenstände anzuwenden ist, wird ein gewundenes Band mit der In- 
schrift D. R. in der nachstehenden typischen Ausführung bestimmt: 
 
D.R. 
 
Für die Beglaubigung von Präzisions-Maaßen und -Meßwerkzeugen, 
Gewichten und -Waagen erhält das Stempelzeichen außerdem innerhalb des ge-
	        
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