Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

—  721  —

(Nr.  4499.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  15.  Juli  1856.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Gemeinde=Chaussee
  von  Altenhausen  im  Kreise  Neuhaldensleben,  Regicrungsbezirk
Magdeburg,  bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Calvörde.

Na  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer
Chaussee  von  Altenhausen  im  Kreise  Neuhaldensleben,  Regierungsbezirk  Magdeburg,
  bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Calvörde  durch  die  Besitzer
der  Rittergüter  Altenhausen  und  Emden,  Gebrüder  Carl  und  Bernhard,  Grafen
  von  der  Schulenburg-Altenhausen,  und  Eduard,  Graf  von  der  Schulenburg-Emden,
  genehmigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  das  Expropriationsrecht
  für  die  zu  der  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das
Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach
Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  auf  diese
Straße  zur  Anwendung  kommen  sollen.  Zugleich  will  Ich  den  genannten
Unternehmern  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung
  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen
  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,
  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die
Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,
  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld  -Tarife  vom  29.  Februar
  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Marienbad,  den  15.  Juli  1856.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

(Nr.  4109—41500.)  (Nr.  4500.)