— 721 —
(Nr. 4499.) Allerhöchster Erlaß vom 15. Juli 1856., betreffend die Verleihung der fiskalischen
Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde=Chaussee
von Altenhausen im Kreise Neuhaldensleben, Regicrungsbezirk
Magdeburg, bis zur Kreisgrenze in der Richtung auf Calvörde.
Na Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer
Chaussee von Altenhausen im Kreise Neuhaldensleben, Regierungsbezirk Magdeburg,
bis zur Kreisgrenze in der Richtung auf Calvörde durch die Besitzer
der Rittergüter Altenhausen und Emden, Gebrüder Carl und Bernhard, Grafen
von der Schulenburg-Altenhausen, und Eduard, Graf von der Schulenburg-Emden,
genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht
für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das
Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach
Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese
Straße zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich den genannten
Unternehmern gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung
der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen
des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs,
einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die
Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften,
verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld -Tarife vom 29. Februar
1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen
auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Marienbad, den 15. Juli 1856.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 4109—41500.) (Nr. 4500.)