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derselben, wenn die Art der Verletzung Anforderungen an die Behand-
lung oder Verpflegung stellt, denen in der Familie nicht genügt werden
kann;
2. für sonstige Verunglückte in allen Fällen.
Für die Zeit der Verpflegung des Verunglückten in dem Krankenhause steht
den im §. 7 Liffer 2 bezeichneten Angehörigen desselben die daselbst angegebene
Rente insoweit zu, als sie auf dieselbe im Falle des Todes des Verletzten einen
Anspruch haben würden.
§. 9.
Durch das Statut kann bestimmt werden, daß die Rente (§§. 6 bis 8)
solchen versicherten Personen, welche ihren Lohn oder Gehalt herkömmlich ganz
oder zum Theil in Form von Naturalleistungen (z. B. Wohnung, Feuerung,
Nahrungsmittel, Landnutzung, Kleidung etc.) beziehen, sowie den Hinterbliebenen
oder Angehörigen solcher Personen, nach Verhältniß ebenfalls in dieser Form ge-
währt wird. Der Werth dieser Naturalbezüge ist gemäß §. 3 festzusetzen.
§. 10.
Während der ersten dreizehn Wochen nach dem Unfalle eines Arbeiters hat
die Gemeinde, in deren Bezirk der Verletzte beschäftigt war, demselben die Kosten
des Heilverfahrens in dem im §. 6 Absatz 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungs-
gesetzes vom 15. Juni 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 73) bezeichneten Umfange zu
gewähren. Diese Verpflichtung besteht nicht, insoweit die Verletzten auf Grund
landesgesetzlicher Bestimmungen, oder auf Grund der Krankenversicherung Anspruch
auf eine gleiche Fürsorge haben, oder nach §. 136 dieses Gesetzes von der Ver-
sicherungspflicht befreit sind, oder sich im Auslande aufhalten. Soweit aber
solchen Personen die im §. 6 Absatz 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungsgesetzes
bezeichneten Leistungen von den zunächst Verpflichteten nicht gewährt werden, hat
die Gemeinde dieselben mit Vorbehalt des Ersatzanspruchs zu übernehmen. Die
zu diesem Zweck gemachten Aufwendungen sind von den Verpflichteten zu erstatten.
Für außerhalb des Gemeindebezirks wohnhafte versicherte Personen hat die
Gemeinde ihres Wohnortes die im Absatz 1 bezeichneten Leistungen unter Vor-
behalt des Anspruchs auf Ersatz der aufgewendeten Kosten zu übernehmen.
Als Beschäftigungsort gilt im Zweifel diejenige Gemeinde, in deren Bezirk
der Sitz des Betriebes (§. 44) belegen ist.
Die Berufsgenossenschaft ist befugt, die im Absatz 1 bezeichneten Leistungen
selbst zu übernehmen. Dieselbe ist ferner befugt, der Gemeinde-Krankenversicherung
oder Krankenkasse), welcher der Verletzte angehört, die Fürsorge für denselben über
die dreizehnte Woche hinaus bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu übertragen.
In diesem Falle hat sie die gemachten Aufwendungen zu ersetzen.
Als Ersatz der Kosten des Heilverfahrens gilt die Hälfte des nach dem
Krankenversicherungsgesetze zu gewährenden Mindestbetrages des Krankengeldes,
sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden.