Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

— 136 — 
derselben, wenn die Art der Verletzung Anforderungen an die Behand- 
lung oder Verpflegung stellt, denen in der Familie nicht genügt werden 
kann; 
2. für sonstige Verunglückte in allen Fällen. 
Für die Zeit der Verpflegung des Verunglückten in dem Krankenhause steht 
den im §. 7 Liffer 2 bezeichneten Angehörigen desselben die daselbst angegebene 
Rente insoweit zu, als sie auf dieselbe im Falle des Todes des Verletzten einen 
Anspruch haben würden. 
§. 9. 
Durch das Statut kann bestimmt werden, daß die Rente (§§. 6 bis 8) 
solchen versicherten Personen, welche ihren Lohn oder Gehalt herkömmlich ganz 
oder zum Theil in Form von Naturalleistungen (z. B. Wohnung, Feuerung, 
Nahrungsmittel, Landnutzung, Kleidung etc.) beziehen, sowie den Hinterbliebenen 
oder Angehörigen solcher Personen, nach Verhältniß ebenfalls in dieser Form ge- 
währt wird. Der Werth dieser Naturalbezüge ist gemäß §. 3 festzusetzen. 
§. 10. 
Während der ersten dreizehn Wochen nach dem Unfalle eines Arbeiters hat 
die Gemeinde, in deren Bezirk der Verletzte beschäftigt war, demselben die Kosten 
des Heilverfahrens in dem im §. 6 Absatz 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungs- 
gesetzes vom 15. Juni 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 73) bezeichneten Umfange zu 
gewähren. Diese Verpflichtung besteht nicht, insoweit die Verletzten auf Grund 
landesgesetzlicher Bestimmungen, oder auf Grund der Krankenversicherung Anspruch 
auf eine gleiche Fürsorge haben, oder nach §. 136 dieses Gesetzes von der Ver- 
sicherungspflicht befreit sind, oder sich im Auslande aufhalten. Soweit aber 
solchen Personen die im §. 6 Absatz 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungsgesetzes 
bezeichneten Leistungen von den zunächst Verpflichteten nicht gewährt werden, hat 
die Gemeinde dieselben mit Vorbehalt des Ersatzanspruchs zu übernehmen. Die 
zu diesem Zweck gemachten Aufwendungen sind von den Verpflichteten zu erstatten. 
Für außerhalb des Gemeindebezirks wohnhafte versicherte Personen hat die 
Gemeinde ihres Wohnortes die im Absatz 1 bezeichneten Leistungen unter Vor- 
behalt des Anspruchs auf Ersatz der aufgewendeten Kosten zu übernehmen. 
Als Beschäftigungsort gilt im Zweifel diejenige Gemeinde, in deren Bezirk 
der Sitz des Betriebes (§. 44) belegen ist. 
Die Berufsgenossenschaft ist befugt, die im Absatz 1 bezeichneten Leistungen 
selbst zu übernehmen. Dieselbe ist ferner befugt, der Gemeinde-Krankenversicherung 
oder Krankenkasse),  welcher der Verletzte angehört, die Fürsorge für denselben über 
die dreizehnte Woche hinaus bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu übertragen. 
In diesem Falle hat sie die gemachten Aufwendungen zu ersetzen. 
Als Ersatz der Kosten des Heilverfahrens gilt die Hälfte des nach dem 
Krankenversicherungsgesetze zu gewährenden Mindestbetrages des Krankengeldes, 
sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.