Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

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§. 11. 
Die Verpflichtung der eingeschriebenen Hülfskassen, sowie der sonstigen 
Kranken-, Sterbe-, Invaliden- und anderen Unterstützungskassen, den von Betriebs- 
unfällen betroffenen Arbeitern und Betriebsbeamten, sowie deren Angehörigen und 
Hinterbliebenen Unterstützungen zu gewähren, sowie die Verpflichtung von Gemeinden 
oder Armenverbänden zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen wird durch dieses 
Gesetz nicht berührt. Soweit auf Grund solcher Verpflichtung Unterstützungen in 
Fällen gewährt sind, in welchen dem Unterstützten nach Maßgabe der §§. 6 bis 8 
dieses Gesetzes ein Entschädigungsanspruch zusteht, geht der letztere bis zum Betrage 
der geleisteten Unterstützung auf die Kassen, die Gemeinden oder die Armenverbände 
über, von welchen die Unterstützung gewährt worden ist. 
Das Gleiche gilt von den Betriebsunternehmern und Kassen, welche die 
den bezeichneten Gemeinden und Armenverbänden obliegende Verpflichtung zur 
Unterstützung auf Grund gesetzlicher Vorschrift erfüllt haben. 
§. 12. 
Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche, welche aus der Bestimmung 
des §. 10 zwischen den Verletzten einerseits und den Gemeinden andererseits ent- 
stehen, werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. Die Entscheidung ist vor- 
läufig vollstreckbar. Dieselbe kann im Verwaltungsstreitverfahren, wo ein solches 
nicht besteht, im Wege des Rekurses nach Maßgabe der Vorschriften der §§. 20, 
21 der Gewerbeordnung angefochten werden. 
Streitigkeiten über Ersatzansprüche, welche aus den Bestimmungen des §. 10 
entstehen, werden im Verwaltungsstreitverfahren, wo ein solches nicht besteht, von 
der Aufsichtsbehörde der in Anspruch genommenen Gemeinde, Gemeinde-Kranken- 
versicherung oder Krankenkasse entschieden. Gegen die Entscheidung der letzteren 
findet der Rekurs nach Maßgabe der Vorschriften der §§. 20, 21 der Gewerbe- 
ordnung statt. 
Der Landes-Zentralbehörde bleibt überlassen, vorzuschreiben, daß anstatt 
des Rekursverfahrens innerhalb der Rekursfrist die Berufung auf den Rechtsweg 
mittelst Erhebung der Klage stattfinde. 
§. 13. 
Die Versicherung erfolgt auf Gegenseitigkeit durch die Unternehmer der 
unter §. 1 fallenden Betriebe, welche zu diesem Zweck in Berufsgenossenschaften 
vereinigt werden. Die Berufsgenossenschaften sind für örtliche Bezirke zu bilden 
und umfassen alle im §. 1 genannten Betriebe, deren Sitz sich in demjenigen 
Bezirke befindet, für welchen die Genossenschaft errichtet ist. 
Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt. 
Die Bezirke, für welche die einzelnen Berufsgenossenschaften gebildet sind, 
werden durch den Reichsanzeiger veröffentlicht. 
Verhältniß 
zu Krankenkassen, 
Armenverbänden etc. 
Träger der Versicherung 
(Berufsgenossen- 
schaften).
	        
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