Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

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Streitigkeiten, welche wegen einer solchen Befreiung zwischen der Berufs- 
genossenschaft oder ihren Organen einerseits und den Unternehmern andererseits 
entstehen, werden von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig entschieden. 
§. 17. 
Durch Landesgesetz oder durch das Statut kann die Ansammlung eines 
Reservefonds angeordnet werden. Geschieht dies, so ist zugleich darüber Bestim- 
mung zu treffen, unter welchen Voraussetzungen die Zinsen des Reservefonds für 
die Deckung der der Genossenschaft obliegenden Lasten zu verwenden sind, und in 
welchen Fällen der Kapitalbestand des Reservefonds angegriffen werden darf. 
II. Bildung und Veränderung der Berufsgenossenschaften. 
§. 18. 
Die Berufsgenossenschaften werden auf Grund von Vorschlägen der Landes- 
regierungen durch den Bundesrath nach Anhörung des Reichs-Versicherungsamts 
gebildet. 
Vor Einbringung der Vorschläge sind Vertreter der unter §. 1 fallenden 
Betriebe, welche zu einer Berufsgenossenschaft vereinigt werden sollen, zu hören. 
§. 19. 
Die Berufsgenossenschaft regelt ihre Angelegenheiten und ihre Geschäfts- 
ordnung durch ein Genossenschaftsstatut, welches durch eine Generalversammlung 
(konstituirende Genossenschaftsversammlung) zu beschließen ist. 
§. 20. 
Die konstituirende Genossenschaftsversammlung besteht aus Vertretern der 
Unternehmer der unter §. 1 fallenden Betriebe. 
Die Gemeindevertretung oder, wo solche nicht besteht, die Gemeindebehörde 
bezeichnet aus der Mitte der der Gemeinde angehörigen Unternehmer oder bevoll- 
mächtigten Betriebsleiter Wahlmänner, deren Zahl die Landes-Zentralbehörde 
bestimmt. Die Wahlmänner werden nach Bezirken, welche von den Landes- 
Zentralbehörden bestimmt werden, zu Wahlversammlungen berufen. Die letzteren 
wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit die Vertreter, aus welchen 
die konstituirende Genossenschaftsversammlung besteht. Im Uebrigen wird das 
Wahlverfahren durch eine von der Landes-Zentralbehörde zu erlassende Wahl- 
ordnung geregelt, in welcher die Vertreter auf die Wahlbezirke nach der Zahl der 
Wahlmänner so zu vertheilen sind, daß mindestens ein Vertreter auf je zwanzig 
Wahlmänner entfällt. Die Landes-Zentralbehörde kann die Bestimmung der 
Wahlbezirke und den Erlaß der Wahlordnung auch einer anderen Behörde 
übertragen. 
Reichs-Gesetzbl. 1886. 27 
Bildung der Berufs- 
genossenschaften. 
Statut der Berufs- 
genossenschaft.
	        
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