Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

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den  Rest  derselben  die  Stellvertreter  nach  ihrer  Reihenfolge  für  ihn  ein.  Ausscheidende
  Beisitzer  und  Stellvertreter  können  wieder  bestellt  werden.

§.  52.

Der  Name  und  Wohnort  des  Vorsitzenden,  sowie  der  Mitglieder  des  Schiedsgerichts
  und  der  Stellvertreter  derselben  ist  von  der  Landes-Zentralbehörde  (§.  51
Abs.  2)  in  dem  zu  deren  amtlichen  Veröffentlichungen  bestimmten  Blatte  öffentlich
bekannt  zu  machen.

§. 53.

Der  Vorsitzende  und  dessen  Stellvertreter,  die  Beisitzer  und  deren  Stellvertreter
  sind  mit  Beziehung  auf  ihr  Amt  zu  beeidigen.

Auf  das  Amt  der  Beisitzer  des  Schiedsgerichts  finden  die  Bestimmungen
der  §§.  29  Absatz  2  und  30  Anwendung.  Die  aus  der  Zahl  der  Versicherten
berufenen  Beisitzer  erhalten  nach  den  durch  das  Genossenschaftsstatut  zu  bestimmenden
Sätzen  Ersatz  für  den  ihnen  in  Folge  ihrer  Theilnahme  an  den  Verhandlungen
entgangenen  Arbeitsverdienst.  Die  Festsetzung  des  Ersatzes,  sowie  der  baaren  Auslagen
  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden.

Die  Behörde,  welche  das  im  §.  51  Absatz  4  und  5  vorgesehene  Regulativ
erlassen  hat,  ist  berechtigt,  die  Uebernahme  und  die  Wahrnehmung  der  Obliegenheiten
  des  Amts  eines  Beisitzers  oder  Stellvertreters  durch  Geldstrafen  bis  zu
fünfhundert  Mark  gegen  die  ohne  gesetzlichen  Grund  sich  Weigernden  zu  erzwingen.
Die  Geldstrafen  fließen  zur  Genossenschaftskasse.

Verweigern  die  Gewählten  gleichwohl  ihre  Dienstleistung,  oder  kommt  eine
Wahl  nicht  zu  Stande,  so  hat,  solange  und  soweit  dies  der  Fall  ist,  die  untere
Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirk  der  Sitz  des  Schiedsgerichts  belegen  ist,  die
Beisitzer  aus  der  Zahl  der  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  zu  ernennen.

§.  54.

Verfahren  vor  dem  Der  Vorsitzende  beruft  das  Schiedsgericht  und  leitet  die  Verhandlungen
Schiedsgericht.  desselben.  Das  Schiedsgericht  ist  befugt,  denjenigen  Theil  des  Betriebes,  in
welchem  der  Unfall  vorgekommen  ist,  in  Augenschein  zu  nehmen,  sowie  Zeugen

und  Sachverständige  —  auch  eidlich  —  zu  vernehmen.

Das  Schiedsgericht  ist  nur  beschlußfähig,  wenn  außer  dem  Vorsitzenden
eine  gleiche  Anzahl  von  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern,  und  zwar  mindestens
je  einer  als  Beisitzer  mitwirken.

Die  Entscheidungen  des  Schiedsgerichts  erfolgen  nach  Stimmenmehrheit.

Im  Uebrigen  wird  das  Verfahren  vor  dem  Schiedsgericht  durch  Kaiserliche
Verordnung  mit  Zustimmung  des  Bundesraths  geregelt.

Die  Kosten  des  Schiedsgerichts,  sowie  die  Kosten  des  Verfahrens  vor  demselben
  trägt  die  Genossenschaft.

Dem  Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts  und  dessen  Stellvertreter  darf  eine
Vergütung  von  der  Genossenschaft  nicht  gewährt  werden.