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an das Reichs-Versicherungsamt zu. Dieselbe ist binnen vier Wochen nach der
Zustellung des ablehnenden Bescheides bei der unteren Verwaltungsbehörde einzulegen.
Gegen den Bescheid, durch welchen der Entschädigungsanspruch aus einem
anderen als dem vorbezeichneten Grunde abgelehnt wird (§. 64 Abs. 3), sowie
gegen den Bescheid, durch welchen die Entschädigung festgestellt wird (§. 66),
findet die Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung statt.
Die Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen vier Wochen
nach der Zustellung des Bescheides bei dem Vorsitzenden desjenigen Schiedsgerichts
(§. 51) zu erheben, in dessen Bezirk der Betrieb, in welchem der Unfall sich
ereignet hat, belegen ist.
Der Bescheid muß die Bezeichnung der für die Berufung zuständigen
Stelle beziehungsweise des Vorsitzenden des Schiedsgerichts, sowie die Belehrung
über die einzuhaltenden Fristen enthalten.
Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
§. 68.
Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Berufenden und demjenigen
Genossenschaftsorgane, welches den angefochtenen Bescheid erlassen hat, zuzustellen.
Gegen die Entscheidung steht in den Fällen des §. 62 Ziffer 2 dem Verletzten
oder dessen Hinterbliebenen, sowie dem Genossenschaftsvorstande binnen einer Frist
von vier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung der Rekurs an das Reichs-
Versicherungsamt zu. Derselbe hat keine aufschiebende Wirkung.
Bildet in dem Falle des §. 7 Ziffer 2 die Anerkennung oder Nichtanerken-
nung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Getödteten und dem die Entschädigung
Beanspruchenden die Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs, so kann das
Schiedsgericht den Betheiligten aufgeben, zuvörderst die Feststellung des betreffenden
Rechtsverhältnisses im ordentlichen Rechtswege herbeizuführen. In diesem Falle
ist die Klage bei Vermeidung des Ausschlusses des Entschädigungsanspruchs binnen
einer vom Schiedsgericht zu bestimmenden, mindestens auf vier Wochen zu be-
messenden Frist nach der Zustellung des hierüber ertheilten Bescheides des Schieds-
gerichts zu erheben.
Nach erfolgter rechtskräftiger Entscheidung des Gerichts hat das Schieds-
gericht auf erneuten Antrag über den Entschädigungsanspruch zu entscheiden.
§. 69.
Nach erfolgter Feststellung der Entschädigung (§. 62) ist dem Berechtigten
von Seiten des Genossenschaftsvorstandes eine Bescheinigung über die ihm zu-
stehenden Bezüge unter Angabe der mit der Zahlung beauftragten Postanstalt
(§. 74) und der Zahlungstermine auszufertigen.
Wird in Folge des schiedsgerichtlichen Verfahrens der Betrag der Ent-
schädigung geändert, so ist dem Entschädigungsberechtigten ein anderweiter Berech-
tigungsausweis zu ertheilen.
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Entscheidung
des Schiedsgerichts.
Rekurs an das Reichs-
Versicherungsamt.
Berechtigungsausweis.