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Reichs-Gesetzblatt.
№ 16.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Besteuerung des Zuckers. S. 181.
(Nr. 1666.) Gesetz, die Besteuerung des Zuckers betreffend. Vom 1. Juni 1886.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
Die §§. 1 und 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1869, die Besteuerung des
Zuckers betreffend (Bundes-Gesetzbl. S. 282), treten mit dem 1. August 1886
außer Kraft und werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
§. 1.
Die Rübenzuckersteuer wird von 100 Kilogramm der zur Zuckerbereitung
bestimmten rohen Rüben mit 1,70 Mark erhoben.
§. 2.
Für den über die Zollgrenze ausgeführten oder in öffentliche Niederlagen
oder Privattransitlager unter amtlichem Mitverschluß aufgenommenen Zucker wird,
wenn die Menge wenigstens 500 Kilogramm beträgt, eine Steuervergütung nach
folgenden Sätzen für 100 Kilogramm gewährt:
a) für Rohzucker von mindestens 90 Prozent Polarisation und für raffinirten
Zucker von unter 98, aber mindestens 90 Prozent Polarisation:
1. für die Zeit vom 1. August 1886 bis zum 30. Sep-
tember 1887 . ... 18,00 Mark,
2. vom 1. Oktober 1887 ab. 17,25 Mark
b) für Kandis und für Zucker in weißen, vollen, harten Broden, Blöcken,
Platten, Würfeln oder Stangen, oder in Gegenwart der Steuerbehörde
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Ausgegeben zu Berlin den 8. Juni 1886.