Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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sein,  welchen  in  jedem  einzelnen  Falle  das  Königliche  Eisenbahnkommissariat
zu  Coblenz,  eventuell  die  an  dessen  Stelle  getretene  Eisenbahnaufsichtsbehörde
benennen  wird.

Die  Rheinische  Eisenbahngesellchalt  ist  nicht  berechtigt,  in  anderer  Weise
ihre  Auflösung  zu  beschließen,  den  Gegenstand  ihres  Unternehmens  zu  ändern
—–2  oder  Bestandtheile  chres  Eigenthums  zu  veräußern  oder  zu
verpfänden.

S.  9.

Das  gesammte  Beamten=  und  Dienstpersonal  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft
  tritt  mit  dem  Uebergange  des  Unternehmens  auf  den  Staat  in  den
Hern  der  Königlichen  Verwaltung  über,  welche  die  mit  jenem  Personal  zur
Zeit  des  Uebergangs  bestehenden  Verträge  zu  erfüllen  hat.

Die  Pensonbkasfe  der  Rheinischen  Eisenbahnbeamten,  die  Pensionskasse  für
einige  definitiv  Angestellte  der  früheren  Cöln-Crefelder  Eisenbahngesellschaft,  die
allgemeinen  Krankenkassen  für  die  Beamten,  Diätarien  und  Arbeiter  bleiben  nach
den  betreffenden  Reglements  bestehen,  wenn  nicht  mit  Zustimmung  der  beiderseitigen
  Berechtigten  eine  Vereinigung  der  genannten  Kassen  mit  den  entsprechenden
  Kassen  der  mit  der  Rheinischen  zu  einer  Verwaltung  vereinigten  Staatsbahnen
  oder  vom  Staate  verwalteten  Privatbahnen  zu  Stande  kommt.

Der  Staat  tritt  in  alle  rücksichtlich  der  erwähnten  Kassen  von  der  Rheinischen
Bahn  übernommenen  Verbindlichkeiten  ein.  Die  reglementsmäßigen  Rechte  der
Gesellschaft  und  der  Direktion  werden  künftig  durch  die  r  Verwaltung  der
Aheinischen  Eisenbahn  eingesetzte  Königliche  Behörde  ausgeübt.

Der  durch  Beschluß  der  Generalverlammlung  der  Mheinischen  Eisenbahngesellschaft
  vom  17.  Juni  1879  begründete  Fonds  „Wilhelm=  und  Augustastiftung“
von  100  000  Mark,  dessen  Zinsen  zur  Unterstützung  hülfsbedürftiger  Beamten
und  Arbeiter  beziehungsweise  deren  Hinterbliebenen  zu  verwenden  sind,  soll
diesem  Zwecke  dauernd  erhalten  bleiben.

Die  zeitigen  Mitglieder  der  Direktion  und  deren  Stellvertreter  erhalten  für
ihre  Thätigkeit  im  Jahre  1879  eine  Tantieme  in  gleicher  Höhe,  wie  ihnen  solche
für  das  Betriebsjahr  1878  gewährt  worden  ist.

Gegen  Aufgabe  ihrer  statutenmäßigen  Rechte  und  Kompetenzen  erhalten  dieselben
  für  die  Jahre  1880  bis  1885  einschließlich  dem  bisherigen  Verfahren  entsprechend
  *  Prozent  pro  Jahr  und  Person  der  auf  die  voll  eingezahlten  Aktien
ur  Vertheilung  gelangenden  Rente  von  67  Prozent.  Bei  Todesfällen  wird  die
Nahresrat  in  dem  —2  das  Todesjahr  folgenden  Januar  zum  letzten  Male  gezahlt.
Die  Zahlung  erfolgt  postnumerando,  zum  leßten  Male  am  2.  Januar  1886.  Eine
Neuwahl  von  Mitgliedern  der  Direktion  beziehungsweise  deren  Stellvertretern
findet  nicht  mehr  statt.

Dem  Spezialdirektor  und  dessen  Stellvertretern  bleiben  ihre  vertragsmäßigen
Ansprüche  vermögensrechtlicher  Natur  gewahrt.  Sofern  mit  diesen  Personen
wegen  Aufgabe  dieser  Rechte  oder  wegen  Uebernahme  derselben  in  den  Staatsdienst
  ein  Abkommen  geschlossen  werden  sollte,  werden  die  diesen  Beamten  eventuell
zu  gewährenden  Abfindungen  auf  die  Fonds  der  Gesellschaft  verrechnet.

(Xr.  8086.  6.