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Reichs-Gesetzblatt.
№ 25.
Inhalt: Verordnung, betreffend nähere Festsetzungen über die Gewährung von Tagegeldern und Fuhrkosten
an die Beamten der Militär- und Marineverwaltung. S. 235. — Bekanntmachung, betreffend
den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. S. 236.
(Nr. 1678.) Verordnung, betreffend nähere Festsetzungen über die Gewährung von Tagegeldern
und Fuhrkosten an die Beamten der Militär- und Marineverwaltung. Vom
27. Juli 1886.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 18 des Gesetzes, betreffend
die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl.
S. 61) im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:
Artikel 1.
Die Vorschriften Unserer Verordnung, betreffend nähere Festsetzungen über
die Gewährung von Tagegeldern, Fuhrkosten und Umzugskosten an die Beamten
der Militär- und Marineverwaltung, vom 20. Mai 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 113)
werden dahin ergänzt, daß die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents
beziehungsweise die Admiralität ermächtigt ist, den Beamten der Militär- be-
ziehungsweise der Marineverwaltung für Reisen, welche häufig oder in bestimmten
Zeiträumen nach nahe belegenen Orten auszuführen sind, eine Pauschsumme an
Stelle der verordnungsmäßigen Fuhrkosten und Tagegelder in den Grenzen derselben
festzusetzen.
Artikel 2.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Gastein, den 27. Juli 1886.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
Reichs-Gesetzbl. 1886. 47
Ausgegeben zu Berlin den 3. August 1886.