558 Schiffer und Schiffsmannschaften auf Flußfahrzeugen.
selben aufgetragen wird, müssen durch einen schriftlichen Kontrakt angenommen
werden. (§ 177, Tit. 5, Thl. II d. Allg. Landr.)
§ 2. Mündliche Verabredungen sind ungültig, wenn auch Miethgeld gegeber
und angenommen worden. (8 178 a. a. O.) .
Doch muß derjenige Theil, welcher vor der mündlichen Verabredun
wieder acher will, das Miethgeld fahren lassen oder zurückgeben. (I 17°
a. a. O.
8 3. Ist der Dienst auf den Grund eines blos mündlichen Vertrages
wirklich angetreten: so kann der eine, sowie der andere Theil, mit Ablauf eines
jeden Vierteljahrs, jedoch unter Beobachtung einer sechswöchentlichen Aufkündigungsfrist,
wieder abgehen. (§ 180 a. a. O.) Der Anfang des Dienstes wird von
dem Tage des wirklichen Dienstantritts gerechnet, wonach sich auch die sechswöchentliche
Kündigungsfrist richtet. (Reskr. vom 21. März 1834, Erg. d.
Rechtsb. v. Gräff. zu 8 180.)
8 4. Die Belohnung für die in der Zwischenzeit geleisteten Dienste wird
nach der mündlichen Abrede und in deren Ermangelung nach dem, oas dem
Hausoffizianten bisher wirklich gegeben worden, oder, wenn auch hiernach der
Streit nicht entschieden werden kann, nach dem, was die Leute dieser Klasse an
demselben Orte gewöhnlich erhalten, durch richterliches Ermessen bestimmt. (§ 181,
Tit. 5, Thl. II d. Allg. Landr.)
§ 5. Hausoffizianten sind nur zu solchen Verrichtungen schuldig, welche mit
dem Dienste, wozu sie angenommen worden, nach seiner Bestimmung verbunden
sind. (8 182 a. a. O.)
Andern häuslichen Geschäften sich zu unterziehen, sind sie nur im dringenden
Nothfalle verpflichtet. (§ 183 a. a. O.)
8 6. In dem Geschäfte, wozu sie angenommen worden, müssen sie für
jedes wichtige Versehen haften. (8 184 a. a. O.)
§ 7. Wegen grober Schimpf= und Schmähworte, ingleichen wegen Thätlichkeiten,
womit Hausoffizianten von der Herrschaft unverschuldet behandelt
worden, können sie, noch vor Ablauf der Dienstzeit, Entlassung fordern. (8 185
a. a. O.)
8§88. In allen übrigen Stücken haben Hausoffizianten mit dem gemeinen
Gesinde gleiche Rechte und Pflichten. (8 186 a. a. O.)
8 9. Die Verpflichtung zu Anschaffung von Gesinde-Dienstbüchern erstreckt
sich auf Hausoffizianten, Oekonomie-Inspektoren und Wirthschafterinnen nicht.
(Minist.-Reskr. vom 5. Juli 1847, Minist.-Bl., S. 165.)
3. Kapitel.
Schiffer= und Schiffsmannschaften auf Flußfahrzeugen.
8 1. Die Vorschriften über Annahme und Verabschiedung des Gesindes in
den 88 9—12, 171—176 der Gesinde-Ordn. vom 8. November 1810 sollen
auch auf das Verhältniß zwischen den Stromschiffern zu den Schiffsknechten
angewendet werden. (Nr. 11 d. Kab.-O. vom 23. September 1835, Ges.-S.,
S. 222.)