Full text : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

558  Schiffer  und  Schiffsmannschaften  auf  Flußfahrzeugen.

selben  aufgetragen  wird,  müssen  durch  einen  schriftlichen  Kontrakt  angenommen
werden.  (§  177,  Tit.  5,  Thl.  II  d.  Allg.  Landr.)

§  2.  Mündliche  Verabredungen  sind  ungültig,  wenn  auch  Miethgeld  gegeber
und  angenommen  worden.  (8  178  a.  a.  O.)  .

Doch  muß  derjenige  Theil,  welcher  vor  der  mündlichen  Verabredun
wieder  acher  will,  das  Miethgeld  fahren  lassen  oder  zurückgeben.  (I  17°
a.  a.  O.

8  3.  Ist  der  Dienst  auf  den  Grund  eines  blos  mündlichen  Vertrages
wirklich  angetreten:  so  kann  der  eine,  sowie  der  andere  Theil,  mit  Ablauf  eines
jeden  Vierteljahrs,  jedoch  unter  Beobachtung  einer  sechswöchentlichen  Aufkündigungsfrist,
  wieder  abgehen.  (§  180  a.  a.  O.)  Der  Anfang  des  Dienstes  wird  von
dem  Tage  des  wirklichen  Dienstantritts  gerechnet,  wonach  sich  auch  die  sechswöchentliche
  Kündigungsfrist  richtet.  (Reskr.  vom  21.  März  1834,  Erg.  d.
Rechtsb.  v.  Gräff.  zu  8  180.)

8  4.  Die  Belohnung  für  die  in  der  Zwischenzeit  geleisteten  Dienste  wird
nach  der  mündlichen  Abrede  und  in  deren  Ermangelung  nach  dem,  oas  dem
Hausoffizianten  bisher  wirklich  gegeben  worden,  oder,  wenn  auch  hiernach  der
Streit  nicht  entschieden  werden  kann,  nach  dem,  was  die  Leute  dieser  Klasse  an
demselben  Orte  gewöhnlich  erhalten,  durch  richterliches  Ermessen  bestimmt.  (§  181,
Tit.  5,  Thl.  II  d.  Allg.  Landr.)

§  5.  Hausoffizianten  sind  nur  zu  solchen  Verrichtungen  schuldig,  welche  mit
dem  Dienste,  wozu  sie  angenommen  worden,  nach  seiner  Bestimmung  verbunden
sind.  (8  182  a.  a.  O.)

Andern  häuslichen  Geschäften  sich  zu  unterziehen,  sind  sie  nur  im  dringenden
Nothfalle  verpflichtet.  (§  183  a.  a.  O.)

8  6.  In  dem  Geschäfte,  wozu  sie  angenommen  worden,  müssen  sie  für
jedes  wichtige  Versehen  haften.  (8  184  a.  a.  O.)

§  7.  Wegen  grober  Schimpf=  und  Schmähworte,  ingleichen  wegen  Thätlichkeiten,
  womit  Hausoffizianten  von  der  Herrschaft  unverschuldet  behandelt
worden,  können  sie,  noch  vor  Ablauf  der  Dienstzeit,  Entlassung  fordern.  (8  185
a.  a.  O.)

8§88.  In  allen  übrigen  Stücken  haben  Hausoffizianten  mit  dem  gemeinen
Gesinde  gleiche  Rechte  und  Pflichten.  (8  186  a.  a.  O.)

8  9.  Die  Verpflichtung  zu  Anschaffung  von  Gesinde-Dienstbüchern  erstreckt
sich  auf  Hausoffizianten,  Oekonomie-Inspektoren  und  Wirthschafterinnen  nicht.
(Minist.-Reskr.  vom  5.  Juli  1847,  Minist.-Bl.,  S.  165.)

3.  Kapitel.
Schiffer=  und  Schiffsmannschaften  auf  Flußfahrzeugen.

8  1.  Die  Vorschriften  über  Annahme  und  Verabschiedung  des  Gesindes  in
den  88  9—12,  171—176  der  Gesinde-Ordn.  vom  8.  November  1810  sollen
auch  auf  das  Verhältniß  zwischen  den  Stromschiffern  zu  den  Schiffsknechten
angewendet  werden.  (Nr.  11  d.  Kab.-O.  vom  23.  September  1835,  Ges.-S.,
S.  222.)