Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

— 2587 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
№ 29. 
Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend den Zinsfuß für die noch zu begebende Anleihe. S. 287. 
  
  
  
  
(Nr. 1684.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abänderung des Zinsfußes für die auf Grund 
des Allerhöchsten Erlasses vom 30. März 1885 aufzunehmende Reichsanleihe. 
Vom 4. Juni 1886. 
Auf Ihren Bericht vom 30. vorigen Monats genehmige Ich, daß die zufolge 
Meines Erlasses vom 30. März 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 87) zur Beschaffung 
eines Betrages von 42 520 647 Mark noch zu begebende Anleihe nicht mit vier, 
sondern mit dreieinhalb vom Hundert verzinst wird. Ich ermächtige Sie, hiernach 
die weiteren Anordnungen zu treffen und die Reichsschuldenverwaltung mit näherer 
Anweisung zu versehen. Dieser Mein Erlaß ist durch das Reichs-Gesetzblatt zur 
öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 4. Juni 1886. 
Wilhelm. 
von Boetticher. 
An den Reichskanzler. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs- Gesetzbl. 1886. 57 
Ausgegeben zu Berlin den 21. August 1886.
	        
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