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D. Für Prüfung der Dampfkesselanlagen:
1. Prüfung des Gesuchs um Genehmigung einer neuen
oder zu verändernden Dampftesselanlage- je nach dem
Umfange dieser Arbeit . .—10.J6—»T
2.VornahmederDruckp1-obe... ....10,,—,,
3. Schlußrevision vor der Inbeteiebsetzung. ... 10,,——»
4. Nachrevision, soweit sich solche auf Grund des Be.
fundes bei der Schlußrevision als erforderlich erwiesen
hat, je nach dem Umfange derselben 5— 10 „ — „
5. Periodische äußere Revisinnon 6 „ — „
6. Periodische innere Revision 10 „ — „
Wird die Druckprobe — Z. 2 — mit der Schluhreviston — 3. 3 —
verbunden, so ist die Gebühr von 10 ./8 nur einmal zu berechnen.
Die Gebührensätze umfassen gleichzeitig die Vergütung für die erforder-
lichen Protokollaufnahmen, Berechnungen, Gutachten und Berichte mit in sich.
E. Eine Erhöhung der Gebührensätze unter A bis D ist ausnahmsweise
in Fällen zulässig, in welchen eine solche durch die ungewöhnliche Umfäng-
lichkeit oder Schwierigkeit der Arbeit gerechtfertigt ist.
F. Neben den unter A, B, C, D bestimmten Gebührensätzen findet eine
besondere Vergütung für Reinschriften wie für Papier und sonstige Schreib-
mittel (namentlich auch Zeichenpapier) nicht Statt.
Bei Verrichtungen sowohl außerhalb des Gemeindebezirks des Wohnortes
des Baubeamten, als auch innerhalb desselben, jedoch außerhalb der Orts-
lage und bezüglich in mehr als 2 km Entfernung von der Grenze dieses
Wohnortes (§§ 96 und 97 des Kostengesetzes vom 5. Januar 1887) sind
außer den vorstehenden Gebühren (unter A bis D) die gesetzlichen Tagegelder,
Nachtgelder und bezüglich Reisekostenvergütungen (8§ 96 bis 111 des Kosten-
gesetzes vom 5. Januar 1887) zu gewähren.
G. Die vorstehenden Bestimmungen finden nicht Anwendung auf die
amtlichen Verrichtungen der Staatsbaubeamten in Privatangelegenheiten, welche
die Brandversicherung von Gebäuden betreffen.