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Artikel 10.
In Betreff der an Waaren oder deren Verpackung angebrachten Bezeichnung oder
Etikettirung sollen die Angehörigen des einen Theiles in dem Gebiete des anderen Theiles
denselben Schutz, wie die Angehörigen der am meisten begünstigten Nation genießen.
Artikel 11.
Der gegenwärtige Vertrag soll vom 1. September 1869 an in Kraft treten und
bis zum 31. December 1877 in Kraft bleiben. Im Falle keiner der vertragenden Theile
zwölf Monate vor diesem Tage, seine Absicht, die Wirkungen des Vertrages aufhören
zu lassen, kundgegeben haben sollte, bleibt derselbe in Geltung bis zum Ablaufe eines
Jahres von dem Tage ab, an welchem der eine oder der andere der vertragenden Theile
denselben gekündigt hat. Die vertragenden Theile behalten sich die Befugniß vor, nach
gemeinsamer Verständigung in diesen Vertrag jederlei Abänderungen aufzunehmen, welche
mit dem Geiste und den Grundlagen desselben nicht im Widerspruch stehen und deren
Nützlichkeit durch die Erfahrung dargethan werden wird
Artikel 12.
Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt und es sollen die Ratifikations-Urkunden bis
spätestens am 15. August 1869 in Berlin ausgewechselt werden.
So geschehen Berlin, den 13. Mai 1869.
gez. Henning. gez. B. Hammer,
(L. S.) Oberst.
(L. S.)
gez. Herzog.
(L. S.)