Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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Artikel  10.
In  Betreff  der  an  Waaren  oder  deren  Verpackung  angebrachten  Bezeichnung  oder
Etikettirung  sollen  die  Angehörigen  des  einen  Theiles  in  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles
denselben  Schutz,  wie  die  Angehörigen  der  am  meisten  begünstigten  Nation  genießen.

Artikel  11.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  vom  1.  September  1869  an  in  Kraft  treten  und
bis  zum  31.  December  1877  in  Kraft  bleiben.  Im  Falle  keiner  der  vertragenden  Theile
zwölf  Monate  vor  diesem  Tage,  seine  Absicht,  die  Wirkungen  des  Vertrages  aufhören
zu  lassen,  kundgegeben  haben  sollte,  bleibt  derselbe  in  Geltung  bis  zum  Ablaufe  eines
Jahres  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  der  eine  oder  der  andere  der  vertragenden  Theile
denselben  gekündigt  hat.  Die  vertragenden  Theile  behalten  sich  die  Befugniß  vor,  nach
gemeinsamer  Verständigung  in  diesen  Vertrag  jederlei  Abänderungen  aufzunehmen,  welche
mit  dem  Geiste  und  den  Grundlagen  desselben  nicht  im  Widerspruch  stehen  und  deren
Nützlichkeit  durch  die  Erfahrung  dargethan  werden  wird

Artikel  12.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  ratifizirt  und  es  sollen  die  Ratifikations-Urkunden  bis
spätestens  am  15.  August  1869  in  Berlin  ausgewechselt  werden.

So  geschehen  Berlin,  den  13.  Mai  1869.

gez.  Henning.  gez.  B.  Hammer,
(L.  S.)  Oberst.
(L.  S.)

gez.  Herzog.
(L.  S.)