Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

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28.  Hausgeseßz  der  Hohenzollern.
1478.

Das  Wichtigste,  was  Albrecht  Achill  für  die  aufstrebende  Herrschaft
  der  Hohenzollern  gethan,  ist  das  von  ihm  erlassene  Hausgesetz
(1473).  Der  Inhalt  desselben  ist  kurz  folgender:

„So  lange  nur  ein  männlicher  Sprößling  des  hohenzellernschen
Hauses  vorhanden  ist,  erhält  dieser  die  gesammten  Lande;  sind  es
zwei,  so  erhält  der  ältere  die  Marken,  der  jüngere  die  fränkischen  Besitzungen;
  sind  es  mehrere,  so  steht  fest,  daß  die  Marken  nie  getheilt
werden  dürfen,  Franken  dagegen  nur  in  zwei  Theile.“

Dies  Hausgesetz  ist  darum  von  so  hoher  Bedeutung,  weil  durch
dasselbe  die  Mark  Brandenburg  aufhören  sollte,  ein  zu  theilendes
Grundstück  zu  sein;  es  hat  unzweifelhaft  viel  zur  Erhaltung  und  zum
Wachsthume  der  brandenburgischen  Herrschaft  beigetragen.

29.  Herzog  Hans  vor  Drossen.

Herzog  Johann  von  Sagan,  der  böse  Haus  genannt,
Zog  her  mit  seinen  Mannen  in's  Brandenburger  Land,
Er  stillt  sein  Mordgelüsten  an  Kampf  und  Schlachtengluth,
Und  seine  Augenweide  ist  Dörferschutt  und  Blut.

Gen  Drossen  ziehet  sengend  und  brennend  Hansen's  Heer,
Es  rüsten  sich  die  Bürger  zur  tapfern  Gegenwehr.

O  Drossen,  armes  Städtlein,  nun  wird  dir  zugesetzt,
Die  Lanzen  sind  geschliffen,  die  Klingen  sind  gewetzt.

Schon  dröhnet  Speereschwingen  und  wilder  Rosse  Lauf,
Schon  sammeln  sich  die  Feinde  am  Thore  all’  zu  Hauf;
Umschildet  stürmen  mächtig  die  wilden  Haufen  an,

Von  Spießen  rings  umstrahlet,  so  dringet  Mann  an  Mann.