Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

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unter  dem  niedrigsten  Diensteinkommen  derjenigen  Stellen,  in  welchen  solche
Beamte  nach  den  bestehenden  Grundsätzen  zuerst  mit  Pensionsberechtigung  angestellt
werden  können,  so  ist  der  letztere  Betrag  der  Berechnung  zu  Grunde  zu  legen.

§.  4.

Der  Bezug  der  Pension  beginnt  mit  dem  Wegfall  des  Diensteinkommens,
der  Bezug  der  Wittwen-  und  Waisenrente  mit  dem  Ablauf  des  Gnadenquartals
oder  Gnadenmonats,  oder,  soweit  solche  nicht  gewährt  werden,  mit  dem  auf  den
Todestag  des  Verunglückten  folgenden  Tage.

Gehört  der  Verletzte  auf  Grund  gesetzlicher  oder  statutarischer  Verpflichtung
einer  Krankenkasse  oder  der  Gemeinde-Krankenversicherung  an,  so  wird  bis  zum
Ablauf  der  dreizehnten  Woche  nach  dem  Eintritt  des  Unfalls  die  Pension  und
der  Ersatz  der  Kosten  des  Heilverfahrens  um  den  Betrag  der  von  der  Krankenkasse
oder  der  Gemeinde-Krankenversicherung  geleisteten  Krankenunterstützung  gekürzt.
Der  Anspruch  auf  das  Sterbegeld  (§.  2  Abs.  1  Ziffer  1),  und  vom  Beginne  der
vierzehnten  Woche  ab  auch  der  Anspruch  auf  die  Pension  und  auf  den  Ersatz  der
Kosten  des  Heilverfahrens  (§.  1)  geht  bis  zum  Betrage  des  von  der  Krankenkasse
gezahlten  Sterbegeldes  beziehungsweise  bis  zum  Betrage  der  von  dieser  gewährten
weiteren  Krankenunterstützung  auf  die  Krankenkasse  über.  Als  Werth  der  freien
ärztlichen  Behandlung,  der  Arznei  und  der  Heilmittel  (§.  6  Abs.  1  Ziffer  1  des
Krankenversicherungsgesetzes)  gilt  die  Hälfte  des  gesetzlichen  Mindestbetrages  des
Krankengeldes.

§.  5.

Ein  Anspruch  auf  die  in  den  §§.  1  und  2  bezeichneten  Bezüge  besteht  nicht,
wenn  der  Verletzte  den  Unfall  (§.  1)  vorsätzlich  oder  durch  ein  Verschulden  herbeigeführt
  hat,  wegen  dessen  auf  Dienstentlassung  oder  auf  Verlust  des  Titels  und
Pensionsanspruchs  gegen  ihn  erkannt  oder  wegen  dessen  ihm  die  Fähigkeit  zur
Beschäftigung  in  einem  öffentlichen  Dienstzweige  aberkannt  worden  ist.

§.  6.

Ansprüche  auf  Grund  dieses  Gesetzes  sind,  soweit  deren  Feststellung  nicht
von  Amtswegen  erfolgt,  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  vor  Ablauf  von  zwei
Jahren  nach  dem  Eintritt  des  Unfalls  bei  der  dem  Verletzten  unmittelbar  vorgesetzten
  Dienstbehörde  anzumelden.

Nach  Ablauf  dieser  Frist  ist  der  Anmeldung  nur  dann  Folge  zu  geben,
wenn  zugleich  glaubhaft  bescheinigt  wird,  daß  die  Folgen  des  Unfalls  erst  später
bemerkbar  geworden  sind,  oder  daß  der  Berechtigte  von  der  Verfolgung  seines
Anspruchs  durch  außerhalb  seines  Willens  liegende  Verhältnisse  abgehalten  worden  ist.

Jeder  Unfall,  welcher  von  Amtswegen  oder  durch  Anmeldung  der  Betheiligten
einer  vorgesetzten  Dienstbehörde  bekannt  wird,  ist  sofort  zu  untersuchen.  Den
Betheiligten  ist  Gelegenheit  zu  geben,  selbst  oder  durch  Vertreter  ihre  Interessen
bei  der  Untersuchung  zu  wahren.

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