Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

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§.  7.

Soweit  vorstehend  nichts  Anderes  bestimmt  ist,  finden  auf  die  nach  §.  1,
und  hinsichtlich  der  Berechnung  des  Diensteinkommens  auch  auf  die  nach  §.  2  zu
gewährenden  Bezüge  die  für  die  Betheiligten  geltenden  Bestimmungen  über  Pension,
auf  die  nach  §.  2  zu  gewährenden  Renten  im  Uebrigen  die  Vorschriften  über  die
Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Reichsbeamten  der  Civilverwaltung,
Anwendung.  Jedoch  erfolgt  die  Bestimmung  über  die  Zahlung  der  Renten  an
Hinterbliebene  einer  zum  Reichsheere  gehörigen  Person  durch  die  oberste  Militärverwaltungsbehörde
  des  Kontingents.

§.  8.

Die  in  den  §§.  1  und  2  bezeichneten  Personen  können  einen  Anspruch  auf
Ersatz  des  durch  den  Unfall  (§.  1)  erlittenen  Schadens  gegen  die  Betriebsverwaltung,
in  deren  Dienst  sie  den  Unfall  erlitten  haben,  überhaupt  nicht,  und  gegen  deren
Betriebsleiter,  Bevollmächtigte  oder  Repräsentanten,  Betriebs-  oder  Arbeiteraufseher
nur  dann  geltend  machen,  wenn  durch  strafgerichtliches  Urtheil  festgestellt  worden
ist,  daß  diese  den  Unfall  vorsätzlich  herbeigeführt  haben.

Der  hiernach  zulässige  Anspruch  ermäßigt  sich  um  denjenigen  Betrag,
welcher  den  Berechtigten  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze  zusteht.

§.  9.

Die  in  dem  §.  8  bezeichneten  Ansprüche  können,  auch  ohne  daß  die  daselbst
vorgesehene  Feststellung  durch  strafgerichtliches  Urtheil  stattgefunden  hat,  geltend
gemacht  werden,  falls  diese  Feststellung  wegen  des  Todes  oder  der  Abwesenheit
des  Betreffenden  oder  aus  einem  anderen  in  der  Person  desselben  liegenden  Grunde

nicht  erfolgen  kann.
§.  10.

Die  dem  Verletzten  oder  dessen  Hinterbliebenen  auf  Grund  des  §.  1  des
Gesetzes,  betreffend  die  Verbindlichkeit  zum  Schadenersatz  für  die  bei  dem  Betriebe
von  Eisenbahnen,  Bergwerken  u.  s.  w.  herbeigeführten  Tödtungen  und  Körperverletzungen,
  vom  7.  Juni  1871  (Reichs-Gesetzbl.  S.  207)  gegen  Eisenbahn-Betriebsunternehmer
  zustehenden  Ansprüche  gehen  auf  die  Betriebsverwaltung,
welche  dem  Verletzten  oder  dessen  Hinterbliebenen  auf  Grund  des  gegenwärtigen
Gesetzes  oder  anderweiter  reichsgesetzlicher  Vorschrift  (§§.  1  und  2)  Pensionen,
Kosten  des  Heilverfahrens,  Renten  oder  Sterbegelder  zu  zahlen  hat,  in  Höhe
dieser  Bezüge  und  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  Artikels  8  des  Gesetzes
vom  20.  Dezember  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  318)  über.

Weitergehende  Ansprüche  als  auf  diese  Bezüge  stehen  dem  Verletzten  und
dessen  Hinterbliebenen  gegen  das  Reich  und  die  Bundesstaaten  nicht  zu.

Die  Haftung  anderer,  in  dem  §.  8  nicht  bezeichneten  Personen,  welche  den
Unfall  vorsätzlich  herbeigeführt  oder  durch  Verschulden  verursacht  haben,  bestimmt