Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

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jenigen gewöhnlichen Kleidungsstücke, welche vor Beginn der Arbeit abgelegt 
werden, in ausreichender Menge vorhanden sein. 
In dem Speiseraum oder an einer anderen geeigneten Stelle müssen sich 
Vorrichtungen zum Erwärmen der Speisen befinden. 
Arbeitgeber, welche fünf oder mehr Arbeiter beschäftigen, haben diesen wenig- 
stens einmal wöchentlich Gelegenheit zu geben, ein warmes Bad zu nehmen. 
§. 15. 
Der Arbeitgeber hat die Ueberwachung des Gesundheitszustandes der von 
ihm beschäftigten Arbeiter einem, dem Aufsichtsbeamten (§. 139b der Gewerbe- 
ordnung) namhaft zu machenden approbirten Arzte zu übertragen, welcher monatlich 
mindestens einmal eine Untersuchung der Arbeiter vorzunehmen und den Arbeit- 
geber von jedem Falle einer ermittelten Bleikrankheit in Kenntniß zu setzen hat. 
Der Arbeitgeber darf Arbeiter, bei welchen eine Bleikrankheit ermittelt ist, zu 
Beschäftigungen, bei welchen sie mit bleiischen Stoffen oder Materialien in Be- 
rührung kommen, bis zu ihrer völligen Genesung nicht zulassen. 
§. 16. 
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Krankenbuch zu führen oder unter seiner 
Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Einträge durch den 
mit der Ueberwachung des Gesundheitszustandes der Arbeiter beauftragten Arzt 
oder durch einen Betriebsbeamten führen zu lassen. Das Krankenbuch muß 
enthalten: 
1. den Namen dessen, welcher das Buch führt; 
2. den Namen des mit der Ueberwachung des Gesundheitszustandes der 
Arbeiter beauftragten Arztes; 
3. den Namen der erkrankten Arbeiter; 
4. die Art der Erkrankung und die vorhergegangene Beschäftigung; 
5. den Tag der Erkrankung; 
6. den Tag der Genesung, oder wenn der Erkrankte nicht wieder in Arbeit 
getreten ist, den Tag der Entlassung. 
Das Krankenbuch ist dem Aufsichtsbeamten, sowie den zuständigen Medizinal- 
beamten auf Verlangen vorzulegen. 
 
§. 17. 
Der Arbeitgeber hat eine Fabrikordnung zu erlassen, welche außer einer 
Anweisung hinsichtlich des Gebrauches der in den §§. 10, 11, 12 bezeichneten 
Gegenstände folgende Vorschriften enthalten muß: 
1. Die Arbeiter dürfen Branntwein, Bier und andere geistige Getränke 
nicht mit in die Anlage bringen.
	        
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