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diese nach Anhörung des Beamten unter Beobachtung der Vorschriften
der §§. 53 ff. in der nämlichen Weise verfügt werden, wie wenn der
Beamte seine Pensionirung selbst beantragt hätte.
Artikel IV.
Den Beamten, welche in der Zeit vom 1. April 1882 bis zum Inkraft-
treten dieses Gesetzes in den Ruhestand eingetreten sind, wird die Pension, den
Wittwen und Waisen, welche innerhalb dieses Zeitraumes den Anspruch auf
Wittwen- und Waisengeld erlangt haben, das Wittwen- und Waisengeld vom
1. April 1886 nach Maßgabe des Artikels II dieses Gesetzes erhöht.
Artikel V.
Ist die nach Maßgabe dieses Gesetzes bemessene Pension geringer als die
Pension, welche dem Beamten hätte gewährt werden müssen, wenn er am Tage
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bis dahin für ihn geltenden Be-
stimmungen pensionirt worden wäre, so wird diese letztere Pension an Stelle der
ersteren bewilligt.
Artikel VI.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
Artikel VII.
Dieses Gesetz findet auf die Mitglieder des Reichsgerichts keine Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 21. April 1886.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.