Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

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Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

Ju  berieben  durch  alle  Postanstalten  und  Huchhandlungen.

XIII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  5.  März  1915.  Nr.  9.

 

Inhalt:  1.  Hondels.  und  Gewerbewesen:  Bedingungen

Bekanntmachung  über  die  Verwendung  von  Rohzucker
für  die  Lieferung  von  trockner  Karloffelstärke  und  Kar-  5

(Erstprodukie)  vom  19.  Februar  1915

I
toffeltärkemehl  an  die  Trockenkartossel-Verwertungs-  .  Regelung  des  Verkehrs  mit  Brotgetreide-  und  Mehl
Gesellschaft  m.  b  H—H.SEeile  19  52
Anordnungen  zu  der  Bekanntmachung  über  zucker-  2.  VBersicherungswesen:  Bekanntmachung  zur  Ausführung

hallige  Futtermittel  vom  12.  Februar  1915  und  zu  der  des  §  518  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung  56

 

1.  Handels=  und  Gewerbewesen.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  6  Abs.  2  der  Verordnung  des  Bundesrats,  betreffend  Regelung  des  Absatzes
  von  Erzeugnissen  der  Kartoffeltrocknerei  und  der  Kartoffelstärkefabrikation,  vom  25.  Februar  1915
(Reichs-Gesetzbl.  S.  118)  werden  unter  Aufhebung  der  Bekanntmachung  vom  28.  November  1914
(Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  605)  für  die  Lieferung  von  trockner  Kartoffelstärke  und
##rtoelstärkemehl  an  die  Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft  m.  b.  H.  folgende  Bedingungen
estgesetzt:

I.  Preise.

Für  die  der  Trockenkartoffel--Verwertungs-Gesellschaft  m.  b.  H.  abgelieferten  Erzeugnisse  erhält
  der  Lieferant  einen  Abschlagspreis.  Der  Abschlagspreis  wird  vom  Ausschuß  der  Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft
  m.  b.  H.  mit  Zustimmung  des  Reichskanzlers  festgesetzt.  Der  Abschlagspreis
ist  spätestens  zwei  Wochen  nach  Ablieferung  der  Ware  zu  zahlen.

Als  Restzahlung  erhält  der  Fabrikant  0/50  Mark  für  100  Kilogramm  brutto  der  abgelieferten
Mengen  nach  Fertigstellung  der  Bilanz  für  das  mit  dem  30.  September  1915  endigende  Geschäftsjahr.
  Diese  Restzahlung  wird  entsprechend  ermäßigt,  wenn  die  Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft
den  Trocknern  eine  geringere  Nachzahlung  als  0,,0  Mark  für  100  KRilogramm  gewährt.

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