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Reichs-Gesetzblatt.
№ 7.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die technische Einheit im Eisenbahnwesen. S. 111.
(Nr. 1702.) Bekanntmachung, betreffend die technische Einheit im Eisenbahnwesen. Vom
17. Februar 1887.
In Gemäßheit des vom Bundesrath in der Sitzung vom 16. Dezember 1886
gefaßten Beschlusses werden nachstehend die zwischen dem Deutschen Reich, Frankreich,
Italien, Oesterreich, Ungarn und der Schweiz vereinbarten Bestimmungen, be-
treffend die technische Einheit im Eisenbahnwesen, veröffentlicht.
Maximum Minimum
Artikel 1 Millimeter. Millimeter.
Die Spurweite der Bahngeleise, zwischen den
inneren Kanten der Schienenköpfe gemessen, soll bei
den nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen
neu zu legenden oder umzubauenden Geleisen
auf geraden Strecken nicht unter — 1435
betragen,
und in Kurven, einschließlich der Spur-
erweiterung, das Maaß von ........ 1465 —
nicht überschreiten.
Artikel II.
Das Rollmaterial der Eisenbahnen darf, wenn
es den folgenden Bestimmungen entspricht, aus
Gründen seiner Bauart von dem internationalen
Verkehr nicht ausgeschlossen werden.
(Die hiernach angegebenen Maximal- und Minimal-
maaße gelten sowohl für das bereits hergestellte als für
das neu herzustellende Material, unter Vorbehalt jedoch
der besonderen in Klammern beigefügten Maaße, welche
für dasjenige Material als zulässig erklärt werden, das
in dem Zeitpunkte, in dem diese Bestimmungen in Kraft
treten, schon hergestellt ist.)
Reichs-Gesetzbl. 1887. 19
Ausgegeben zu Berlin den 4. März 1887.