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§. 5.
Wer die auf Grund dieses Gesetzes an ihn gerichteten Fragen wissentlich
wahrheitswidrig beantwortet oder diejenigen Angaben zu machen verweigert,
welche ihm nach diesem Gesetze und den zur Ausführung desselben erlassenen
und bekannt gemachten Vorschriften (§. 4) obliegen, ist mit Geldstrafe bis zu
dreißig Mark zu bestrafen.
Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 13. Februar 1882.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
(Nr. 1460.) Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen,
welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 31. Januar 1882.
Der Reichstag hat in seiner Plenarsitzung vom 12. Januar d. J. beschlossen,
dem unter dem 26. Juli v. J. durch das Reichs-Gesetzblatt S. 251 bekannt
gemachten Beschluß des Bundesrats,
betreffend die Aufnahme der Kalifabriken und Anstalten zum Imprägnieren
von Holz mit erhitzten Teerölen in das in dem §. 16 der Gewerbeordnung
vom 21. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 245) enthaltene Verzeichniß,
die verfassungsmäßige Genehmigung zu erteilen.
Berlin, den 31. Januar 1882.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
v. Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.