Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1882. (16)

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§.  5.

Wer  die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  an  ihn  gerichteten  Fragen  wissentlich
wahrheitswidrig  beantwortet  oder  diejenigen  Angaben  zu  machen  verweigert,
welche  ihm  nach  diesem  Gesetze  und  den  zur  Ausführung  desselben  erlassenen
und  bekannt  gemachten  Vorschriften  (§.  4)  obliegen,  ist  mit  Geldstrafe  bis  zu
dreißig  Mark  zu  bestrafen.

Urkundlich  unter  Unserer  höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  13.  Februar  1882.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

 

(Nr.  1460.)  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  gewerblichen  Anlagen,
  welche  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfen.  Vom  31.  Januar  1882.

Der  Reichstag  hat  in  seiner  Plenarsitzung  vom  12.  Januar  d.  J.  beschlossen,
dem  unter  dem  26.  Juli  v.  J.  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  S.  251  bekannt
gemachten  Beschluß  des  Bundesrats,

betreffend  die  Aufnahme  der  Kalifabriken  und  Anstalten  zum  Imprägnieren
von  Holz  mit  erhitzten  Teerölen  in  das  in  dem  §.  16  der  Gewerbeordnung
vom  21.  Juni  1869  (Bundes-Gesetzbl.  S.  245)  enthaltene  Verzeichniß,

die  verfassungsmäßige  Genehmigung  zu  erteilen.
Berlin,  den  31.  Januar  1882.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
v.  Boetticher.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.