Reichs- Gesetzblatt
№ 13.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Einfuhr bewurzelter Gewächse aus den bei der internationalen Reblaus-
konvention nicht betheiligten Staaten. S. 155.
(Nr. 1712.) Verordnung, betreffend die Einfuhr bewurzelter Gewächse aus den bei der
internationalen Reblauskonvention nicht betheiligten Staaten. Vom
7. April 1887.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths,
was folgt:
§. 1.
Die Einfuhr bewurzelter, zur Kategorie der Rebe nicht gehöriger Gewächse,
welche aus den bei der internationalen Reblauskonvention vom 3. November 1881
(Reichs-Gesetzbl. von 1882 S. 125) nicht betheiligten Staaten stammen, über
die Grenzen desjenigen Gebiets, welches durch das deutsche Zollgebiet und die
außerhalb der deutschen Zollgrenze belegenen Theile des Reichsgebiets gebildet
wird, ist unter den nachfolgenden Bedingungen gestattet:
1. die Einfuhr darf ausschließlich über die vom Reichskanzler gemäß §. 4
Ziffer 1 der Verordnung vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153)
bezeichneten Eingangsstellen erfolgen;
2. die Gewächse müssen fest, jedoch dergestalt verpackt sein, daß eine genaue
Untersuchung, sowohl der Gewächse selbst wie der Verpackung, erfolgen
kann;
3. die Einfuhr darf nur erfolgen, wenn eine an der Eingangsstelle (Ziffer 1)
auf Kosten des Verpflichteten vorgenommene Untersuchung auf Reblaus
die Unverdächtigkeit der Sendung ergiebt.
Auf die vorstehend gedachten Gegenstände finden die Bestimmungen im
§. 6 der Verordnung vom 4. Juli 1883 entsprechende Anwendung.
Reichs- Gesetzbl. 1887. 29
Ausgegeben zu Berlin den 12. April 1887.