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§. 10.
Die näheren Anordnungen bezüglich der Niederlegung von Zucker oder
zuckerhaltigen Fabrikaten gegen Steuervergütung, insbesondere auch bezüglich der
an die Lagerinhaber zu stellenden Anforderungen, erläßt der Bundesrath.
Zweiter Abschnitt.
Steuerkontrole über die Zuckerfabriken.
1. Begriffsbestimmung der Zuckerfabriken.
§. 11.
Die Steuerkontrole erstreckt sich auf alle Anstalten, in welchen inländischer
Rübenzucker (vergl. §. 2) hergestellt oder raffinirt wird, insbesondere auch auf
solche, in welchen ohne Rübenverarbeitung Zucker aus Rübensäften, Syrup oder
Melasse bereitet wird.
Die bezeichneten Anstalten sind Zuckerfabriken im Sinne dieses Gesetzes.
2. Bauliche Einrichtung der Zuckerfabriken.
§. 12.
Die Zuckerfabriken müssen baulich so eingerichtet sein, daß die Steuer-
behörde den Gang der Fabrikation und den Verbleib der Fabrikate bis zum Ver-
lassen der Fabrik verfolgen kann, und Sicherheit gegen die heimliche Wegbringung
von Zucker besteht. In dieser Hinsicht sind die Fabrikinhaber den Anforderungen
zu genügen verpflichtet, welche auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes und der
Ausführungsvorschriften des Bundesraths von der Steuerbehörde gestellt werden.
Den Inhabern bereits bestehender Zuckerfabriken wird die Steuerbehörde bis
zum 1. April 1888 mittheilen, welche baulichen Abänderungen und Einrichtungen
zufolge des gegenwärtigen Gesetzes von ihnen auszuführen sind. Die Ausführung
muß im Einverständniß mit der Steuerbehörde geschehen.
§. 13.
Insbesondere gelten die folgenden Bestimmungen:
1. die Fabrikanlage ist auf Erfordern der Steuerbehörde und nach deren
näherer Anweisung mit einer Umfriedigung zu umgeben;
2. die Zahl der Eingänge in der Umfriedigung und in den Fabrikgebäuden,
in welchen sich Räume zur Herstellung oder Aufbewahrung von Zucker
befinden, desgleichen die Zahl der Zugänge zu und zwischen diesen
Räumen darf nicht über das geschäftliche Bedürfniß hinausgehen. Die
gedachten äußeren Eingänge und, soweit die Steuerbehörde es beansprucht,