Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

— 423 — 
Formular G. 
  
Deutsches Reich. 
wappen. 
 
 
 
 
 
 
 
Zeugniß 
über die Befähigung 
zum 
Seesteuermann. 
Dem bisherigen (Matrosen N. N.) [Vor- und Zunamen], geboren zu 
(N. N.), den ..........................ten..................................... 18.........., wohnhaft in (N. N.), welcher 
die vorschriftsmäßige Fahrzeit zur See zurückgelegt und die mit ihm angestellte 
Prüfung zum Seesteuermann (mit Auszeichnung) bestanden hat, wird hierdurch auf 
Grund des §. 7 der Vorschriften über den Nachweis der Befähigung als See- 
schiffer und Seesteuermann auf deutschen Kauffahrteischiffen etc. vom 6. August 1887 
(Reichs-Gesetzbl. S. 395) die Befugniß beigelegt, den Steuermannsdienst auf 
deutschen Kauffahrteischiffen jeder Größe und in allen Meeren zu verrichten, sowie 
Kauffahrteischiffe von weniger als 400 Kubikmeter Brutto-Raumgehalt in der 
Ostsee, in der Nordsee bis zum 61. Grade nördlicher Breite und im Englischen 
Kanal zu führen. 
..................................................... ,den ...............................ten 18............. . 
(Siegel.) (Firma und Unterschrift der Behörde.) 
 
	        
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