Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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zelnen  zu  dem  Brigade-Bezirk  gehörigen  Aushebungs-Bezirke,  sondern  hinsichtlich
der  Land-Bevölkerung  die  Zahl  der  im  laufenden  Jahre  in  jedem  Aushebungs-Bezirk
in  den  Vorstellungslisten  C.,  D.  und  E.  enthaltenen  Militärpflichtigen,  hinsichtlich
der  seemännischen  Bevölkerung  die  Zahl  der  in  der  Vorstellungsliste  F.  enthaltenen
Militärpflichtigen  maßgebend.

3.  Bei  der  Brigade-Ersatz-Vertheilung  sind  die  im  Laufe  des  verflossenen  Kalenderjahres
freiwillig  eingetretenen  und  die  außerdem  nachträglich  anzurechnenden  Mannschaften
ihren  Aushebungs-Bezirken  in  Anrechnung  zu  bringen.

4.  Ist  ein  Aushebungs-Bezirk  nicht  im  Stande,  die  ihm  durch  die  Brigade-Ersatz-Ver—
theilung  auferlegte  Rekrutenzahl  selbst  bei  Heranziehung  der  Militärpflichtigen
sämmtlicher  Altersklassen  aufzubringen,  so  werden  die  anderen  Aushebungs-Bezirke
desselben  Brigade-Bezirks  zur  Aushülfe  herangezogen,  und  zwar,  wenn  der  Brigade-Bezirk
  sich  in  verschiedene  Bundesstaaten  erstreckt,  nur  die  demselben  Staat  angehörigen
  Aushebungs-Bezirke  des  betreffenden  Brigade-Bezirks.

Die  Ober-Ersatz-Kommissionen  vertheilen  in  diesem  Falle  den  Ausfall  nach
Maßgabe  der  in  den  übrigen  Aushebungs-Bezirken  noch  vorhandenen  einstellungsfähigen
  Militärpflichtigen  der  20jährigen,  demnächst  eventuell  der  Ueberzähligen  der
21jährigen  Altersklasse  u.  s.  w.  derart,  daß  in  keinem  Aushebungs-Bezirk  auf  einen
älteren  Jahrgang  überzählig  gebliebener  Militärpflichtiger  zurückgegriffen  werden  darf,
so  lange  in  Aushebungs-Bezirken,  welche  zu  demselben  Bundesstaate  und  Brigade-Bezirk
  gehören,  noch  Militärpflichtige  des  laufenden  Jahrganges  oder  überzählig  gebliebene
  Militärpflichtige  eines  jüngeren  Jahrganges  vorhanden  sind.

R.  M.  G.  §  9  und  13,  Abs.  4.

Siebenter  Abschnitt.
Vorbereitungs-Geschäft.

8  65.
Vorbereitungs-Geschäft  im  Allgemeinen.
1.  Das  Vorbereitungsgeschäft  (§  3,  2)  umfaßt  den  Zeitraum  vom  Jahresbeginn  bis
zum  Musterungsbeginn.
2.  Während  dieses  Zeitraums  erfolgt:
a)  die  Aufstellung  der  Grundlisten  des  laufenden  Jahres  und  die  Berichtigung
älterer  Grundlisten,
b)  die  Fertigung  und  Einreichung  der  zur  Leitung  des  Ersatz-Geschäfts  erforderlichen
  Nachweisungen  (Vorbereitungs-Eingaben),
c)  die  Vorbereitung  der  Rundreise  der  Ersatz=  Kommission.