Object: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

6. 
42 
99 
  
Bezeichnung der Stellen. 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht ans- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfonge dieselben 
vorbehalten sind. 
  
  
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
  
Bemerkungen. 
  
1. Beim Ministerium: 
* Kanzlisten, 
Kopiisten, 
Kanzleidiener. 
2. Beim Revisions-Departement (zugleich 
bei der Kommission zur Verwaltung 
des Domanial-Kapital-Fonds): 
Bote. 
3. Bei der Renuterei: 
Boten. 
4. Bei der Abtheilung für Domänen und 
en und im Bereiche der Ver- 
waltung derselben: " 
*Kanzlisten, 
Kopilsten, 
Pedell, 
Kanzleidiener, 
Aktenbote, 
Aktenfahrer,) 
Salzschreiber zu Sülze, 
Salzmesser zu Sülze, 
Amtslandreiter, 
Amtspolizeidiener, 
Amtspolizeidienergehülfen. 
III. Finanzministerium. 
alternirend. 
alternirend. 
  
Großherzogliches 
Militär-Departement 
zu Schwerin. 
  
  
Geistige Besähigung: Be- 
stehen der höheren wissen- 
schaftlichen Prüfung. 
Geistige Besähigung: Be- 
seßen der gewöhnlichen 
wissenschaftlichen Prü- 
fung. 
Geistige Befähigung: Be- 
stehen der niederen Prü- 
fung. 
Geistige Befähigung: Be- 
stetien der gewöhynlichen 
wissenschaftlichen Prü- 
fung. 
Geistige Befähigung: Be- 
slehen der höheren wissen- 
schaftlichen Prüfung. 
Geistige Befähigung: Be- 
stehen der gewöhnlichen 
wissenschaftlichen Prü- 
fung. 
Geistige Besähigung: Be- 
stehen der niederen Prü- 
sung. 
2) Die Stelle erfordert einen 
kräftigen Mann. 
Geistige Befähigung: Be- 
stehen der höheren wissen- 
schaftlichen Prüfung. 
Geistige Befähigung: Be- 
stegen der gewöhnlichen 
wissenschastlichen Prü- 
sung. 
Geistige Befähigung: Be- 
stehen der gewöhnlichen 
wissenschaftlichen Prü- 
sung. 
Erfahrung im Reiten er- 
forderlich. 
Geistige Befähigung: Be- 
stehen der sare nlichen 
wissenschaftlichen Prü- 
fung. 
Besondere Rüstigkeit er- 
forderlich. 
Geistige Befähigung: Be- 
stehen der niederen Prüf- 
ung. 
Besondere Rüstigkeit er- 
sorderlich.
	        
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