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Umhüllung der Pflanzen ist genau darauf zu untersuchen, ob Rebwurzeln oder
sonstige Theile von Rebpflanzen darin sich befinden. Solchenfalls wird die Unter-
suchung ohne Weiteres eingestellt, und der Grenzbehörde bleibt das fernere Ver-
fahren wegen Zurückweisung oder Vernichtung der Sendung überlassen. Anderen-
falls sind sodann die Pflanzen selbst einzeln sorgfältig zu untersuchen, und zwar
beim Vorhandensein von Wurzelanschwellungen mit der Lupe. Ueber jede Unter-
suchung hat der Sachverständige eine kurze Befundbescheinigung aufzunehmen.
§. 4.
Die Gebühren der Sachverständigen sind in der Regel derart zu bemessen,
daß für die erste angefangene Stunde vier Mark, für jede fernere angefangene
Stunde zwei Mark bis zum Höchstbetrage von zwölf Mark in Ansatz kommen.
Den Landesregierungen bleibt vorbehalten, die Gebühr für die Untersuchung
geringwerthiger Sendungen (von Zimmerpflanzen, Schößlingen und dergleichen)
entsprechend herabzusetzen und die Gebühr im Falle einer durch die Untersuchung
veranlaßten besonderen Mühwaltung angemessen zu erhöhen.
Sind für die Untersuchungen besondere Reisen nothwendig, so erhalten
a) solche Sachverständige, welche zugleich Beamte sind, die durch Reichs-
oder Landesgesetz vorgeschriebenen Tagegelder und Fuhrkosten,
b) Nichtbeamte an Tagegeldern zwölf Mark, an Fuhrkosten (bei Ent-
fernungen von mehr als zwei Klometer vom Wohnorte) für ein Kilo-
meter Eisenbahn oder Dampfschiff dreizehn Pfennig und für jeden Zu-
und Abgang drei Mark, für ein Kilometer Landweg sechzig Pfennig,
sofern nicht von der Landesregierung mit Rücksicht auf die Lebens-
stellung des Sachverständigen niedrigere Sätze für ausreichend erachtet
werden.
§. 5.
Die Sachverständigen reichen ihre Liquidation zugleich mit dem Befund-
attest derjenigen Behörde ein, bei welcher die Untersuchungen stattgefunden haben,
worauf die letztere bei Auslieferung der Pflanzen von dem Empfänger den Betrag
einzieht und diesen demnächst an den Sachverständigen auszahlt.
Berlin, den 23. August 1887.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.