fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

Verglichene 
Telegramme. 
Empfangs- 
anzeigen. 
— 100 — 
in den Grenzen der vorausbezahlten Gebühr ein Telegramm an eine beliebige Bestimmung 
innerhalb 6 Wochen unentgeltlich aufzugeben. 
I' Der für die Antwort gezahlte Betrag wird, wenn der Empfänger von dem 
Antwortsformular keinen Gebrauch gemacht hat, auf Verlangen an den Aufgeber zurück- 
gezahlt. Zu diesem Zweck muß der Empfänger vor Ablauf der unter un festgesetzten 
Frist den bezüglichen Antrag unter Beifügung des Antwortsformulars bei der Anstalt 
anbringen, welche ihm dasselbe ausgehändigt hatte. Es wird sodann wie in Gebühren- 
erstattungsangelegenheiten (vergl. § 26) verfahren. 
V Kann das Ursprungstelegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann 
wird die im § 23 vorgesehene telegraphische Meldung über die Unbestellbarkeit an 
die Aufgabeanstalt sogleich erstattet. Wenn keine Berichtigung erfolgt, benachrichtigt 
die Ankunftsanstalt den Aufgeber unmittelbar von der Unbestellbarkeit durch eine 
dienstliche Meldung, welche die Stelle der Antwort vertritt, sobald die zur Auffindung 
des Empfängers unternommenen Nachforschungen sich als fruchtlos erwiesen haben, 
spätestens nach 8 Tagen. Verweigert der Empfänger ausdrücklich die Annahme des 
für die Antwort bestimmten Formulars, so giebt die Ankunftsanstalt dem Aufgeber 
ebenfalls Kenntniß durch eine dienstliche Meldung, welche gleichfalls die Stelle der 
Antwort vertritt. 
812. 
1 Der Aufgeber eines jeden Telegramms hat die Befugniß, die Vergleichung 
desselben zu verlangen. In diesem Falle ist das Telegramm von den verschiedenen 
Anstalten, welche bei seiner Beförderung mitwirken, vollständig zu vergleichen. 
II. Die Gebühr für die Vergleichung eines Telegramms ist gleich der Hälfte der 
Gebühr für ein gewöhnliches Telegramm von gleicher Länge. 
8 13. 
!1 Der Aufgeber eines jeden Telegramms kann verlangen, daß ihm die Zeit, zu 
welcher das Telegramm dem Empfänger zugestellt worden ist, unmittelbar nach erfolgter 
Bestellung telegraphisch angezeigt werde. 
II Für die Empfangsanzeige ist dieselbe Gebühr, wie für ein gewöhnliches Tele- 
gramm von 10 Worten zu entrichten. 
III Kann das Telegramm bei der Ankuuft nicht bestellt werden, dann wird die 
im § 23 vorgesehene Unbestellbarkeitsmeldung sogleich erlassen. Die telegraphische 
Meldung über die Empfangsanzeige wird später abgesandt, entweder nach erfolgter 
Bestellung des Telegramms, wenn sie möglich geworden ist, oder nach 24 Stunden, 
wenn sie nicht hat stattfinden können.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.