Verglichene
Telegramme.
Empfangs-
anzeigen.
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in den Grenzen der vorausbezahlten Gebühr ein Telegramm an eine beliebige Bestimmung
innerhalb 6 Wochen unentgeltlich aufzugeben.
I' Der für die Antwort gezahlte Betrag wird, wenn der Empfänger von dem
Antwortsformular keinen Gebrauch gemacht hat, auf Verlangen an den Aufgeber zurück-
gezahlt. Zu diesem Zweck muß der Empfänger vor Ablauf der unter un festgesetzten
Frist den bezüglichen Antrag unter Beifügung des Antwortsformulars bei der Anstalt
anbringen, welche ihm dasselbe ausgehändigt hatte. Es wird sodann wie in Gebühren-
erstattungsangelegenheiten (vergl. § 26) verfahren.
V Kann das Ursprungstelegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann
wird die im § 23 vorgesehene telegraphische Meldung über die Unbestellbarkeit an
die Aufgabeanstalt sogleich erstattet. Wenn keine Berichtigung erfolgt, benachrichtigt
die Ankunftsanstalt den Aufgeber unmittelbar von der Unbestellbarkeit durch eine
dienstliche Meldung, welche die Stelle der Antwort vertritt, sobald die zur Auffindung
des Empfängers unternommenen Nachforschungen sich als fruchtlos erwiesen haben,
spätestens nach 8 Tagen. Verweigert der Empfänger ausdrücklich die Annahme des
für die Antwort bestimmten Formulars, so giebt die Ankunftsanstalt dem Aufgeber
ebenfalls Kenntniß durch eine dienstliche Meldung, welche gleichfalls die Stelle der
Antwort vertritt.
812.
1 Der Aufgeber eines jeden Telegramms hat die Befugniß, die Vergleichung
desselben zu verlangen. In diesem Falle ist das Telegramm von den verschiedenen
Anstalten, welche bei seiner Beförderung mitwirken, vollständig zu vergleichen.
II. Die Gebühr für die Vergleichung eines Telegramms ist gleich der Hälfte der
Gebühr für ein gewöhnliches Telegramm von gleicher Länge.
8 13.
!1 Der Aufgeber eines jeden Telegramms kann verlangen, daß ihm die Zeit, zu
welcher das Telegramm dem Empfänger zugestellt worden ist, unmittelbar nach erfolgter
Bestellung telegraphisch angezeigt werde.
II Für die Empfangsanzeige ist dieselbe Gebühr, wie für ein gewöhnliches Tele-
gramm von 10 Worten zu entrichten.
III Kann das Telegramm bei der Ankuuft nicht bestellt werden, dann wird die
im § 23 vorgesehene Unbestellbarkeitsmeldung sogleich erlassen. Die telegraphische
Meldung über die Empfangsanzeige wird später abgesandt, entweder nach erfolgter
Bestellung des Telegramms, wenn sie möglich geworden ist, oder nach 24 Stunden,
wenn sie nicht hat stattfinden können.