Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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und  durch  keinen  der  in  den  beiden  folgenden  Paragraphen  angegebenen  Gründe
ausgeschlossen  wird.

hne  Rücksicht  auf  den  zu  3.  erwähnten  Steuersatz  sind  zu  Geschworenen
wählbar:  die  Rechtsanwalte  und  Notarien,  die  Profesoren,  die  approbirten  Aerzte
und  diejenigen  öffentlichen  Beamten,  welche  ein  Einkommen  von  mindestens
500  Thalern  jährlich  beziehen.

275.
Unfähig,  den  Beruf  eines  Geschworenen  auszuüben,  ist:
1)  wer  nicht  die  Eigenschaft  eines  Preußen  besitzt;

2)  wer  in  Folge  strafgerichtlicher  Verurtheilung  die  Befähigung,  Geschworener
zu  sein,  entbehrt;

3)  wer  der  selbstständigen  Verwaltung  seines  Vermögens  durch  gerichtliches
Erkenntniß  entsetzt  ist.

5S.  276.
Es  sind  zu  Geschworenen  nicht  zu  berufen:
1)  die  Minister,  Unterstaatssekretaire  und  Ministerialdirektoren;
2)  die  richterlichen  Beamten  und  die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft;

3)  die  Oberpräsidenten,  Regierungspräsidenten,  Provinzialsteuerdirektoren,
Landräthe,  Polizeipräsidenten  und  Polizeidirektoren;

4)  die  Militairpersonen  des  Dienststandes;
5)  die  Religionsdiener  aller  Konfessionen;
6)  die  Volksschullehrer;
7)  Dienstboten;
8)  diejenigen,  welche  das  70ste  Lebensjahr  zurückgelegt  haben;
9)  diejenigen,  welche  nicht  lesen  und  schreiben  können;
10)  Personen,  welche  in  Konkurs  verfallen  sind,  so  lange  sie  die  erfolgte
efriedigung  ihrer  Gläubiger  nicht  nachgewiesen  haben.
§.  277.
Befreit  von  jedem  Geschworenendienste  sind:

1)  Mitglieder  des  Reichstages  des  Norddeutschen  Bundes,  oder  eines  der
beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für  die  Dauer  der  Sitzungsperioden;


2)  Personen,  welche  einer  Einberufung  als  Geschworene  Folge  geleistet  und
ur  Bicdiag  des  Schwurgerichts  mitgewirkt  haben,  bis  zum  Schlusse

es  nächstfolgenden  Kalenderjahres.  ·
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